Das Bundessozialgericht hat am 25.03.2003 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte, die von 1997 bis 2000 krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, einen Anspruch auf Nachberechnung ihres Krankengeldes haben, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen haben (AZ: B 1 KR 36/01 R).
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bescheid, mit dem den Versicherten das Krankengeld bewilligt wurde, am 28.07.1998 noch nicht bestandskräftig war.
Da jedoch die meisten Bewilligungsbescheide von Krankenversicherungen ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen werden, dürfte die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichtes all jenen Versicherten zu Gute kommen, denen Krankengeld in der Zeit vom 27.07.1997 bis 21.06.2000 bewilligt worden ist.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird nach Meinung der Verbraucherzentrale Sachsen zu erheblichen Nachzahlungen der Krankenversicherungen führen. Wichtig ist allerdings, dass die Versicherten innerhalb kürzester Frist bei ihrer Krankenversicherung die Wiedereinsetzung beantragen und gleichzeitig Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen. “Dies bedeutet zwar einen gewissen bürokratischen Aufwand für die Versicherten, der sich jedoch finanziell lohnen wird” betont Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale. Die Anträge sind bis zum 26. April 2003 an die jeweilige Krankenversicherung zu stellen. Das gilt auch für diejenigen, die bereits Anträge auf Nachberechnung gestellt haben.
In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen sind dazu ein Informationsmaterial und ein Musterbrief erhältlich. Die Materialien können auch unter der Nummer 0190 555 3110 179 per Fax abgerufen werden (0,62 €/Min.). Bei Zusendung eines frankierten Rückumschlages (1,00 €) werden sie auch zugeschickt.
Die Anschriften der jeweiligen Beratungsstellen können unter der Telefonnummer:
01805/797777 (0,12 €/Min.) erfragt oder im Internet unter www.vzs.de abgerufen werden.
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