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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

03.04.2003
BGH zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen
Verbraucherzentrale Sachsen informiert über verbraucherfreundliches Urteil

Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Ausgeschlossen ist dieses allerdings bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Tage über einen Fall entschieden, bei dem ein Verbraucher ein Notebook mit von ihm gewünschter Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten bestellt hatte. Den anschließenden Widerruf wollte der Versandhändler nicht gelten lassen, da das Notebook nach Kundenspezifikation angefertigt worden sei.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung, die auch schon das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertreten hatte und führte aus, dass eine Anlieferung der Ware nach Kundenspezifikation dann nicht vorliegt, wenn die betreffende Ware aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

"Eine erfreuliche Entscheidung", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "denn sie wird weitreichende Auswirkungen auf das Widerrufsrecht gerade bei technischen Konsumgütern, die häufig nicht "von der Stange" gekauft werden, haben". Der Bundesgerichtshof stärkt damit das Widerrufsrecht von Verbrauchern.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15554A.html