Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23.01. dieses Jahres (AZ: III ZR 54/02) entschieden, dass Mobilfunkkunden nur dann zur Zahlung per Einzugsermächtigung verpflichtet werden dürfen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungszustellung und der Abbuchung mindestens 5 Werktage liegen.
Damit hat der Bundesgerichtshof erneut im Sinne der Verbraucher entschieden. Im konkreten Fall hat er mit seiner Entscheidung eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile untersagt, nach der die Kunden eines bestimmten Tarifes zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gezwungen werden sollten.
Bereits 1996 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verbraucher nur dann einer Lastschriftklausel zustimmen muss, wenn es sich entweder um den Einzug geringfügiger Beträge handelt oder um Beträge, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, im Voraus feststehender Höhe eingezogen werden (BGH-Urteil vom 17.01.1996, AZ: XII ZR 271/94).
"Damit", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "sind die Möglichkeiten von Unternehmen, Verbraucher zur Teilnahme am Lastschriftverkehr per Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu zwingen, weitgehend eingeschränkt. Daher ist der Verbraucher in den Fällen, in denen aus Praktikabilitätsgründen eine Einzugsermächtigung erteilt werden kann, hinreichend geschützt".
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