Diejenigen, die in den vergangenen 2 Jahren mehr als die Hälfte aller beim Otto Versand bestellten Artikel zurückgeschickt hatten, bekamen jüngst von dem Versandhändler eine "Ermahnung". Sie wurden darauf hingewiesen, bei den nächsten Bestellungen wirklich nur das zu ordern, was sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch behalten wollen. Wer sich nicht daran hielt, dem würde die Geschäftsbeziehung gekündigt.
"Nach unserer Auffassung ist diese Praxis unzulässig und kundenfeindlich", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. "Auf Grund vieler gleichgelagerter Verbraucherbeschwerden haben wir die Otto GmbH & Co KG (Hamburg) abgemahnt." Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Dabei bezieht sich der Otto Versand darauf, dass denjenigen, die 50 % und mehr der von Ihnen bestellten Artikel wieder zurücksenden, bereits vorher klar sei, dass sie nur einen kleinen Teil davon behalten werden. Darin, so die vom Otto Versand beauftragten Rechtsanwälte, läge ein Missbrauch der gesetzlichen Rückgaberechte, weil diese nicht dazu bestimmt seien, den Versandhandel zu verpflichten, kostenlose Präsentationen im Heim des Verbrauchers durchzuführen.
Das sehen die Verbraucherschützer anders. Immerhin schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass bei einem bestehenden Rückgaberecht die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher nicht auferlegt werden dürfen. "Richtig ist", so Bettina Dittrich, "dass dieses Recht zwar nicht ausgenutzt werden darf, etwa um zu Hause Modenschauen zu präsentieren, davon könne aber ohnehin nur im Ausnahmefall ausgegangen werden. Vielmehr sei es so, dass ähnlich wie im Fachhandel vor Ort auch, meist eine Vielzahl von Kleidungsstücken anprobiert werden muss, um ein passendes zu finden."
Sachsens Verbraucherschützer werden weitere rechtliche Schritte einleiten.
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