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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

28.05.2003
Wie sicher ist angespartes Geld?
Sachsens Verbraucherschützer informieren über Einlagensicherung

Nicht nur die Kunden der zahlungsunfähigen BFI Bank sind jetzt stark beunruhigt. Auch Kunden anderer Banken oder Sparkassen haben Angst um ihr angelegtes Geld. “Für diese besteht grundsätzlich jedoch kein Grund zur Panik“, sagt Andrea Hoffmann, Geldexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die drei großen deutschen Bankengruppen - die privaten Banken, die Sparkassen sowie die Genossenschaftsbanken - verfügen seit Jahrzehnten über eigene Einlagen-Sicherungssysteme, die weit über den 1998 eingeführten gesetzlichen Mindestschutz hinausgehen. Bis auf ganz wenige Ausnahmen, wie die BFI Bank AG (Dresden), gehören alle nationalen Kreditinstitute einem dieser freiwilligen Systeme an. Gelder auf Girokonten, Termin- und Festgeldanlagen sowie Spareinlagen (Sparbuch, Sparbriefe) und die angesammelten Zinsen sind darüber voll abgesichert.
Bei den deutschen Privatbanken gibt es zwar auch eine Entschädigungsgrenze, doch die ist so hoch, dass man nicht um sein Erspartes fürchten muss. Sie liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank. Das sind jeweils mehrere Millionen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn man bei einer Zweigstelle einer Bank aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa den Niederlanden, Geld als Einlage angelegt hat. Diese bieten im Zweifelsfall nur den gesetzlichen Mindestschutz. Nach deutscher Regelung gibt es im Entschädigungsfall dann nur 90 Prozent der auf Euro lautenden Einlagen und maximal 20.000 € zurück. Das ausländische Institut kann aber auch seine eigene nationale gesetzliche Mindestsicherung anwenden, sofern diese besser als die deutsche Regelung ist. Die hierzulande tätigen niederländischen Banken verzichten zum Beispiel auf die 90-Prozent-Regelung, d.h. sie entschädigen zu 100 Prozent, allerdings derzeit auch nur bis maximal 20.000 €. Diese Grenze kann im Laufe der Jahre geändert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert sich vorab über die geltenden Entschädigungsgrenzen und legt bei solchen Instituten nicht mehr als den abgesicherten Betrag an. Im Übrigen sind die Kreditinstitute zu einer schriftlichen Information über den von ihr gewährten Schutz der Einlagen verpflichtet.
Bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken gibt es dagegen keine Entschädigungsgrenzen, da der gesamte Bestand des Insitutes geschützt wird. Für diese Kunden besteht also gar kein Grund zur Sorge.
Weitere Informationen zur gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherung gibt es vor Ort bei den sächsischen Verbraucherschützern.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15590A.html