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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

13.06.2003
Reisemängel richtig reklamieren
Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps

"Ärgern sich Urlauber vor Ort über bestimmte Mängel im Hotel, beispielweise über unerträglichen Baulärm, dann sollte der Mangel möglichst unverzüglich beim Reiseveranstalter angemeldet werden", so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine Beschwerde beim Hotelpersonal genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes, nach dem Mängel rechtzeitig gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen sind. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 20.03.2003 (AZ: 12 S 330/02) die Berufung eines Urlaubers gegen ein Urteil eines Amtsgerichtes ab, welches einen Minderungsanspruch des Reisepreises verneint hatte.

Begehrt der Urlauber nach Reiseende eine Minderung des Reisepreises, so genügt es nicht, wenn er zwar gegenüber dem Reiseveranstalter ein Zahlungsverlangen ausspricht, aber keine konkrete Auflistung der geltend gemachten Mängel vornimmt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 23.01.2003 (AZ: 2/24 S 170/02) ebenfalls die Berufung eines Urlaubers gegen ein Amtsgerichtsurteil als unbegründet zurückgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15594A.html