"Ärgern sich Urlauber vor Ort über bestimmte Mängel im Hotel, beispielweise über unerträglichen Baulärm, dann sollte der Mangel möglichst unverzüglich beim Reiseveranstalter angemeldet werden", so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine Beschwerde beim Hotelpersonal genügt nicht den Anforderungen des Gesetzes, nach dem Mängel rechtzeitig gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen sind. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 20.03.2003 (AZ: 12 S 330/02) die Berufung eines Urlaubers gegen ein Urteil eines Amtsgerichtes ab, welches einen Minderungsanspruch des Reisepreises verneint hatte.
Begehrt der Urlauber nach Reiseende eine Minderung des Reisepreises, so genügt es nicht, wenn er zwar gegenüber dem Reiseveranstalter ein Zahlungsverlangen ausspricht, aber keine konkrete Auflistung der geltend gemachten Mängel vornimmt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 23.01.2003 (AZ: 2/24 S 170/02) ebenfalls die Berufung eines Urlaubers gegen ein Amtsgerichtsurteil als unbegründet zurückgewiesen.
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