Arbeitet ein Handwerksbetrieb mangelhaft, dann hat er dem Besteller als Schadensersatz alle Aufwendungen zu ersetzen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.03.2003 (AZ: VII ZR 443/01) einer Verbraucherin Recht, die eine Firma damit beauftragt hatte, das Dach einer Scheune neu zu decken. Weil der Handwerksbetrieb dabei zu feuchtes Holz verwendete, kam es in der Folge zu Fäulnis und Schimmelbildung. Als Nachbesserung wurde lediglich angeboten, den sichtbaren Schimmel durch Abwaschen und Abbürsten zu beseitigen. Da Sachverständige jedoch den Austausch der schadhaften Bretter für erforderlich gehalten hatten, wurde eine Drittfirma damit beauftragt, das gesamte Dach neu zu erstellen. Diese Kosten, so der Bundesgerichtshof, durfte die Verbraucherin von ihrem ursprünglichen Vertragspartner verlangen, da dieser die Mängel am Bauwerk zu vertreten hatte und es nicht zumutbar war, die Mängelbeseitigung in der vorgeschlagenen Weise zu akzeptieren. Der Schadensersatzanspruch, so das Gericht, erfasst alle Aufwendungen, die für eine ordnungsgemäße Herstellung des geschuldeten Werkes erforderlich sind.
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