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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

15.07.2003
Anbieter holen Widerrufsbelehrung nach – Letzte Chance zum vorzeitigen Vertragsausstieg
Neues Recht ermöglicht Nachbelehrung – Monatsfrist für Widerruf

Geldanleger, die sich an einem Unternehmen beteiligt haben und jetzt Nachricht von ihrem Vertragspartner erhalten, sollten sich die übersandten Unterlagen genau anschauen. In der Post kann sich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung befinden, die ausstiegswilligen Verbrauchern nur noch kurze Zeit die Möglichkeit für einen Widerruf des Vertrages lässt.

Der Gesetzgeber hat für Haustürgeschäfte eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb einer Zweiwochenfrist eingeräumt. Damit soll man seine vielleicht zu schnell getroffene Entscheidung überdenken können. Das gilt auch für zu Hause geschlossene Anlagegeschäfte. Über die Widerrufsmöglichkeit muss der Anbieter belehren. An diese Belehrung werden hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Viele Anbieter des Grauen - also nicht staatlich überwachten – Kapitalmarktes haben in der Vergangenheit oft fehlerhaft belehrt. Häufig fehlt die korrekte Angabe, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt oder welche rechtlichen Folgen ein Widerruf hat. Diese Fehler gehen zu Lasten des Anbieters. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, erlischt das Widerrufsrecht nicht. So ist bisher in vielen Fällen auch noch nach Jahren ein Vertragswiderruf möglich.

Seit Mitte 2002 hat sich die Rechtslage allerdings etwas geändert. So darf der Anbieter jederzeit ordnungsgemäß nachbelehren. Mit dem Zugang der Mitteilung über die Nachbelehrung beginnt eine einmonatige Widerrufsfrist zu laufen. Derzeit machen Anbieter, wie zum Beispiel die Südwest Finanz Vermittlung AG (Markdorf) von diesem Recht Gebrauch. Wer ohnehin einen Ausstieg aus einem Anlagevertrag sucht, sollte im Zusammenhang mit der Nachbelehrung die Monatsfrist nicht verstreichen lassen, sondern unverzüglich und nachweisbar widerrufen.

Sachsens Verbraucherschützer befürchten, dass viele Betroffene die neue Rechtslage nicht zur Kenntnis nehmen. Hierbei ist es von gravierendem Nachteil, dass nach neuem Recht die Widerrufsbelehrungen vom Verbraucher nicht mehr unterschrieben werden müssen. Die sächsischen Verbraucherschützer prüfen derzeit alte und neue Widerrufsbelehrungen auf Fehler und helfen ausstiegswilligen Verbrauchern auch beim Formulieren von Schriftsätzen. Wer Hilfe benötigt, sollte sich in einer der 13 Beratungsstellen persönlich beraten lassen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15861A.html