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BGH-Urteil zu kreditfinanzierten Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds:
Hoffnung für geschädigte Anleger

Geschlossene Immobilienfonds, erbringen in vielen Fällen nicht die erhofften Renditen. Wer seine Anteile mit Bankkrediten finanziert hatte, und rechtswirksam gekündigt hat, hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: II ZR 387/02)Chancen, sein Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentrale empfiehlt Kunden deshalb, von Fachleuten prüfen zu lassen, ob der eigene Vertrag die von den obersten Richtern genannten Voraussetzungen erfüllt.

Hunderttausenden arglosen Verbrauchern wurden in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungen als Altersvorsorge- und Steuersparmodelle verkauft, ohne über die hohen Risiken aufzuklären. In vielen Fällen führte die Anlage zu massiven Kapitalverlusten. Die beteiligten Banken fordern jedoch unabhängig von der Entwicklung der Anlage die Rückzahlung der vollen Finanzierungssumme.
Dem schiebt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung jetzt einen Riegel vor. Hat der Vermittler der Fondsbeteiligung dem Kunden zugleich auch den Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt, geht das Gericht von einem so genannten verbundenen Geschäft aus. Das bedeutet: Mit der wirksamen Kündigung des Fonds-Engagements endet auch die Finanzierung. Der Kunde kann daher sämtliche gezahlten Zinsen zurückfordern. Die Bank ihrerseits muss sich ihr Geld bei der Beteiligungsgesellschaft holen.
Reicht der aktuelle Wert der Beteiligung nicht aus, um den Kredit vollständig zu tilgen, läuft die Abrechnung anders: Der Kunde muss die verbleibende Restschuld zahlen. Auf diese Bankforderung werden jedoch die in der Vergangenheit geleisteten Zinsraten angerechnet. Da bei über lange Jahre laufenden Beteiligungen die bereits gezahlten Zinsen die Restschuld häufig überwiegen, ergibt sich in vielen Fällen sogar eine Forderung des Kunden gegen die Bank. Die muss den überzahlten Betrag zurücküberweisen.

Die Verbraucherzentrale rät Anlegern, denen in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungsverträge von einem Vermittler oder "Finanzberater" als Komplettpaket verkauft wurden, ihre Verträge auf eine Ausstiegsmöglichkeit nach dem neuen BGH-Urteil hin überprüfen zu lassen. Diese
besondere Hilfe bieten in Sachsen alle 13 örtlichen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale Sachsen an.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link16777A.html