Mit den Begriffen des Neuwagens und der Fabrikneuheit haben sich in den letzten Jahren bereits viele Gerichte befassen müssen. Mit einem aktuellen Urteil vom 16.07.2003 (VIII ZR 243/02) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aus den Jahren 1980 und 2000 bestätigt. Danach dürfen Autos nur dann als fabrikneu verkauft werden, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufes das Modell noch unverändert hergestellt wird.
Geklagt hatte ein Autokäufer, der im Nachhinein feststellte, dass zum Zeitpunkt des Kaufes der Wagentyp nicht mehr produziert wurde.
Wenn der Hersteller zum Zeitpunkt des Kaufes seine Produktion bereits umgestellt hat, dann gilt der Wagen nicht mehr als fabrikneu. Damit liegt ein Sachmangel vor. Die obersten Richter ließen offen, ob ein Händler auf einen bevorstehenden Modellwechsel hinweisen muss, wenn der Käufer nicht danach gefragt hat.
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