Der Verbraucher ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG nur dann nicht zum Frankieren einer Sendung verpflichtet, wenn der Absender eine Rückantwortkarte oder einen Rückantwortbrief beigefügt hat, der ausdrücklich als Werbesendung gekennzeichnet ist.
Das kann beispielsweise mit einem Aufdruck "Rückantwort", "Werbeantwort" oder "Antwortkarte" geschehen. Dabei ist es völlig gleich, was in dem für die Briefmarke vorgesehenen Feld steht. Steht dort "Bitte freimachen, falls Marke zur Hand" oder "Bitte frankieren", dann erhofft sich der Absender damit, dass trotz der Kennzeichnung als Werbesendung vom Verbraucher das Porto gezahlt wird.
Ist auf der Rückantwortkarte oder dem Rückantwortbrief im Briefmarkenfeld aufgedruckt "Bitte freimachen" oder "Bitte freimachen, falls Marke zur Hand", ohne dass die Sendung als Werbesendung gekennzeichnet ist, dann sollte der Verbraucher unbedingt frankieren, sonst zieht er sich unter Umständen den Zorn des Empfängers zu, der dann nämlich das Porto zuzüglich eines Einziehungsentgeltes zahlen muss.
Verweigert der Empfänger die Abnahme der Sendung, dann schickt die Post bei Absenderangabe des Verbrauchers die Sendung an ihn zurück mit der Folge, dass er dann das Porto zuzüglich eines Einziehungsentgeltes selbst zu zahlen hat. Hat der Verbraucher seine Post ohne Absenderangabe abgeschickt und der Empfänger verweigert infolge nicht ausreichender Frankierung die Annahme, dann muss der Verbraucher damit rechnen, dass die Post nach Ablauf einer bestimmten Lagerzeit vernichtet wird.
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