Werden im Rahmen einer Pauschalreise vor Ort Mängel festgestellt, so sollte man diese unverzüglich beim Reiseveranstalter, nicht dem Hotelpersonal, anzeigen. Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 20.03.2003 (AZ 12 S 330/02) entschieden, dass Reisenden kein Minderungsanspruch wegen Baulärmes zusteht, weil es die Reisenden schuldhaft unterlassen haben, die Mängel rechtzeitig gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen. Sie hatten lediglich die Mitarbeiter an der Hotelrezeption informiert, die sich daraufhin bereit erklärt hatten, die Reklamation an den Veranstalter weiterzuleiten. Dies, so die Richter, sei nicht ausreichend. Selbst dann nicht, wenn man sich darauf beruft, die Reiseleitung sei nicht greifbar gewesen. Hier hätte detailliert vorgetragen werden müssen, an welchen Tagen man vergeblich versucht hat, die Reiseleitung zu sprechen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.04.2003 (AZ 22 S 47/02) entschieden, dass Reisende, die vom Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt ein anderes als das gebuchte Hotel angeboten bekommen, unter Umständen gehalten sein können, dieses Angebot anzunehmen. Konkret ging es darum, dass, weil das gebuchte Hotel nicht verfügbar war, der Reiseveranstalter den Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt und zugleich ein Ersatzhotel angeboten hatte. Dieses Angebot nahmen die Reisenden nicht an, sondern buchten selbst eine andere, teurere Ersatzreise. Den Differenzbetrag verlangten sie im Wege des Schadensersatzes erstattet. Dieser Schadensersatzanspruch wurde vom Gericht abgelehnt, weil das vom Veranstalter angebotene Ersatzangebot zumutbar gewesen wäre. Die Reisenden hätten damit ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Reisemängel, die innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Reiseende beim Reiseveranstalter anzuzeigen sind, müssen konkret aufgelistet sein. Wendet sich der Reisende wegen Reisemängeln nach Urlaubsende nur mit einem allgemeinen Beschwerdeschreiben verbunden mit einem Zahlungsverlangen an den Reiseveranstalter, so ist dies nicht ausreichend. Das Anspruchsschreiben muss die Mängel so im einzelnen bezeichnen, dass der Veranstalter in der Lage ist, eine Sachprüfung vorzunehmen (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2003, AZ 2/24 S 170/02).
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