Ilona aus Chemnitz staunte nicht schlecht, als ihr eine Werbegesellschaft aus Lübeck mitteilte, dass sie garantiert einen der nachstehend genannten Preise gewonnen hätte. Nicht, dass sie über die Gewinnbenachrichtigung an sich erstaunt war, immerhin hat man derartiges heutzutage schon fast täglich im Briefkasten. Beängstigend schien ihr, dass nicht nur ihre genaue Adresse mit Telefonnummer, sondern auch ihre Bankverbindung in dem Benachrichtigungsschreiben angegeben waren, obwohl sie zu keiner Zeit an einem Gewinnspiel teilgenommen hatte und erst recht keinen Coupon eingesandt hatte. Bei genauer Betrachtung der vermeintlichen Gewinnunterlagen wurde ihr aber schnell klar, dass es am Ende wohl lediglich um ein Zeitschriftenabo für sie gehen sollte.
Sachsens Verbraucherschützer warnen deshalb davor, unbedacht an Dritte Kontoverbindungen preiszugeben. Immerhin soll im konkreten Falle bei Rücksendung des so genannten Gewinnanforderungszertifikates unter Umständen nach 2-monatigem kostenlosen Bezug einer Zeitschrift ein Jahresvertrag zustande kommen, wobei mitgeteilt wird, dass die Bezugsgebühren dafür vom „angegebenen“ Bankkonto abgebucht werden.
„Selbst wenn“, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „hier keine wirksame Einzugsermächtigung vorliegt, erst recht nicht ein wirksamer Abovertrag zustande gekommen ist, wird man im Nachhinein aufwändige juristische Auseinandersetzungen haben, um das Abonnement wieder los zu werden.“
Verbraucherschützer bemängeln seit langem, dass im Rahmen von Kundenbefragungen regelmäßig mehr Daten erhoben werden, als eigentlich erforderlich sind. Der Verbraucher wird mehr und mehr zum „gläsernen Verbraucher“. Gerade die Bankverbindung sollte nur vertrauenswürdigen Vertragspartnern gegeben werden, keinesfalls sollte diese leichtfertig im Rahmen von Kundenbefragungen mitgeteilt werden.
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