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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.08.2003
Kurze Verjährungsfrist ist böse Anlegerfalle
Verbraucherschützer weisen auf Hemmung der Verjährung hin

Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen existiert eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Situation ist für Anleger mit Schadensersatzansprüchen gegen Banken und Sparkassen derzeit von besonderer Bedeutung. Ihnen droht die Gefahr, auf Schäden sitzen zu bleiben.

Für geschädigte Anleger gereicht die seit 1998 geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist nach dem Wertpapierhandelsgesetz sehr zum Nachteil. Ihr Lauf beginnt schon mit Beendigung einer fehlerhaften Beratung bzw. mit dem Abschluss eines Wertpapiergeschäftes, also zum Beispiel mit der Unterzeichnung eines Fondssparvertrages. Gerade zu Beginn des Jahres 2000, als die Börse noch ein Hoch nach dem anderen zu vermelden hatte, waren viele Verbraucher auf Grund von Beratungen bei Banken und Sparkassen in Branchen-Aktienfonds eingestiegen. Darunter befanden sich Sparer, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften hatten. Noch im Jahr 2000 setzten die Verluste ein, die sich bis heute bei vielen auf fünfstellige Beträge summiert haben. Nicht immer wurden die betroffenen Kunden von den Bank- und Sparkassenberatern anleger- und objektgerecht beraten. Die Aufklärung über die Risiken der konkreten Anlage war mitunter nicht ausreichend. Daraus entstand ein individueller Schadensersatzanspruch, der heute allerdings bereits verjährt sein kann.

Der Lauf der Verjährungsfrist kann jedoch gehemmt werden. Dies bedeutet praktisch ein vorübergehendes Anhalten der Frist bis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt. Laufen aktuell noch zwischen dem Anleger und dem Kreditinstitut Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch oder die den Anspruch begündenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Bei drohender Verjährung sollte man das Geldhaus auffordern, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung schriftlich zu erklären. Ist das Institut dazu nicht bereit, bleibt nur, die Verjährung durch Einleitung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens zu hemmen. Welche außergerichtlichen Streitschlichter in diesem Bereich anerkannt und wie diese erreichbar sind, wie die Verfahrensordnung lautet und was sonst noch zu beachten ist, erfährt man in den Beratungsstellen der sächsischen Verbraucherschützer.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link17589A.html