Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

25.08.2003
Höhere Rückzahlung aus Lebensversicherung
Gerichte haben Anspruch auf höheren Rückkaufswert zugestanden

Wer seine zwischen 1995 und 2001 abgeschlossene Kapitallebens- oder private Rentenversicherung kürzlich gekündigt hat und in diesem Fall kaum Geld zurück erhielt, hat mit Hartnäckigkeit durchaus Chancen, noch einen finanziellen “Nachschlag” vom Versicherer zu bekommen.

Die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung geht im Regelfall mit hohen finanziellen Verlusten einher. Grund dafür ist im Wesentlichen, dass zu Beginn der Vertragslaufzeit hohe Abschlusskosten anfallen. Man spricht dabei von Zillmerung. Dieses zulässige Vorgehen muss vereinbart werden. Das geschieht über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die üblicherweise Vertragsbestandteil werden. Im Mai 2001 hat der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern nicht verständlich, d.h. intransparent und deshalb unwirksam sind. Das betraf auch die Klauseln über die Abschlusskosten und die Berechnung der Rückkaufwerte. In der Folgezeit entwickelte sich ein Streit darüber, wie mit den betroffenen Verträgen umzugehen ist.
Die Versicherer glauben, die unwirksamen Klauseln einfach einseitig durch neue inhaltsgleiche - jedoch besser formulierte - ersetzen zu können, so dass alles beim Alten bleibt. Viele Versicherungsnehmer waren damit jedoch nicht einverstanden. Unterstützung erhielten sie dabei von den Verbraucherschützern. Diese vertreten die Auffassung, dass die unwirksamen Klauseln nicht in der von den Versicherern vorgesehenen Weise ersetzt werden können. Das heißt im Ergebnis, dass es keine wirksame Vereinbarung über die Erhebung der Abschlusskosten und die Berechnung der Rückkaufswerte gibt. Daraus ergibt sich bei Kündigung ein Anspruch auf eine höhere Auszahlung. Da darüber oft keine Einigung zwischen den Versicherern und den Verbrauchern möglich war, zogen viele Verbraucher vor Gericht. Nicht wenige Gerichte, so auch das AG Leipzig (AZ 09 C 2278/02 n.rk.) und das AG Grimma (AZ 2 C 1045/02) entschieden zu Gunsten der Versicherungsnehmer. Allerdings gibt es auch für den Verbraucher nachteilige Entscheidungen.

Wer es in Angriff nehmen will, nachträglich einen höheren Rückkaufswert vom Versicherer einzufordern, sollte sich vorab individuell bei den sächsischen Verbraucherschützern beraten lassen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link17716A.html