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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

28.08.2003
Verzehr eigener Getränke in Fitness-Studios erlaubt
Verbraucherschützer erstreiten positives Urteil

Klauseln in Verträgen von Fitness-Studios, nach denen der Verzehr von mitgebrachten Getränken nicht gestattet ist, sind unwirksam. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 25.06.2003 (7 U 36/03) entschieden. Danach stellen derartige Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Immerhin sei allgemein bekannt, dass während sportlicher Betätigung eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr erforderlich ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung einer solchen Klausel hieße das nichts anderes, als dass die Kunden auch dann auf den Erwerb von Getränken im Fitness-Studio angewiesen wären, wenn deren Preise unangemessen hoch sind.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Rechtslage zuvor anders gesehen und war der Ansicht, dass eine solche Klausel so lange nicht zu beanstanden sei, wie ein Fitness-Studio in ausreichender Anzahl Getränke zu angemessenen Preisen anbiete. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine solche, vom Landgericht unterstellte Möglichkeit weder in der streitigen Klausel noch an anderer Stelle im Vertrag geregelt war, so dass die Klausel wie üblich nach der für den Verbraucher ungünstigsten Variante auszulegen sei.

Schon das Landgericht Stade hatte im Oktober 1998 (4 O 35/97) entschieden, dass ein Sport- und Freizeitcenter seinen Kunden nicht verbieten darf, eigene Getränke mitzubringen, da es für den Kunden unzumutbar sei, den durch die sportliche Betätigung erhöhten Flüssigkeitsbedarf ausschließlich mit Getränken zu stillen, die der Betreiber der Anlage verkauft.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link17738A.html