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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.05.2004
Bonus- und Prämiensparverträge überprüfen
Unwirksame Zinsvereinbarungen und fehlerhafte Zinsanpassungen können Nachzahlung bringen – Verbraucherschützer helfen dabei

Ab Herbst 1990 schlossen viele ostdeutsche Verbraucher bei Banken und Sparkassen Sparverträge ab. Diese sahen oft neben einer variablen Grundverzinsung eine laufzeitabhängige Vergütung in Form von Zinsaufschlägen, Prämien oder Boni vor.
Diesen Sparern kann jetzt ein finanzieller Nachschlag winken.

Mit dem Urteil AZ XI ZR 140/03 hat der Bundesgerichtshof im Februar 2004 entschieden, dass eine von einer Sparkasse verwendete Zinsklausel unwirksam ist. Diese lautete: „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben.“ Die Richter monierten, dass das durch diese Klausel eingeräumte einseitige Zinsbestimmungsrecht den Verbraucher unzumutbar benachteiligt. Bei diesen auf lange Sicht angelegten Sparverträgen sei es nach Meinung des Gerichts erforderlich, dass im Vertrag Bezugsgrößen festgeschrieben werden, die dann Maßstab für die künftigen Zinsänderungen sind. Ein weiteres wichtiges Kriterium für eine korrekte Zinsanpassung ist, dass die anfängliche Spanne zwischen Vertragszins und Marktzins unverändert fortgeschrieben wird. Lag also beispielsweise bei Vertragsbeginn die Grundverzinsung um 0,5 Prozentpunkte unter der herangezogenen Vergleichsgröße, so ist in der Folgezeit diese Spanne beizubehalten.

Betroffenen Sparern können somit Nachzahlungen aus zweifacher Hinsicht zustehen. Zum einen, wenn steigende Zinsen – wie etwa zu Beginn der neunziger Jahre – nicht ordnungsgemäß weitergegeben wurden oder wenn später – in Zeiten fallender Zinsen – die Spanne zwischen Vertragszins und Marktzins vergrößert wurde.

Wer in einen solchen Sparvertrag einzahlt oder sich das Geld auch schon hat auszahlen lassen, sollte jetzt eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Zinsanpassung vornehmen. Bei der Klauselprüfung, der Ermittlung der richtigen Zins-Bezugsgröße und der Formulierung eines ersten Schreibens an das Kreditinstitut sind die sächsischen Verbraucherschützer in ihren 13 Beratungseinrichtungen behilflich. Zur Selbstinformation kann man sich auch ein 11-seitiges Informationspaket von der Homepage der Verbraucherschützer unter www.vz-nrw.de für 1,20 € herunterladen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link18779A.html