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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.01.2005
Gesetzlich krankenversichert - auch ohne ALG II?
Sachsens Verbraucherschützer raten, dringend Kontakt zur Krankenkasse aufzunehmen

Seit dem 01. Januar gibt es das Arbeitslosengeld (ALG) II. Die bisherige Sozialhilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe sind nun unter diesem Begriff zusammengefasst. Manch Bezieher von Arbeitslosenhilfe bekommt aber nun auch kein ALG II, weil der Partner mehr verdient als es die Einstufung in ALG II vorsieht. Viele fragen sich, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung wird und wie die Regelungen aussehen. Sachsens Verbraucherschützer geben dazu folgende Hinweise:

Generell werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht unterworfen. Die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit in voller Höhe.

Wer als Erwerbsfähiger vorher Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und kein ALG II erhält und eine Familienversicherung nicht besteht, ist nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Diejenigen sollten sich unbedingt mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, damit der Versicherungsschutz nicht erlischt. Dazu bleiben nur 3 Monate Zeit ab Beendigung der Mitgliedschaft. Sie haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.

Von der Versicherungspflicht ist der ALG II-Bezieher u.a. dann ausgeschlossen, wenn er familienversichert ist. Die Familienversicherung setzt keine häusliche Gemeinschaft unter den Angehörigen voraus. Eine Familienversicherung kann auch aus der Versicherung von Eltern hergeleitet werden, die kein Arbeitslosengeld II beziehen. Ebenso kann eine Familienversicherung bestehen, wenn beide Eltern oder ein Elternteil ALG II erhalten.

Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen etwa beide Ehegatten oder beide Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zählen, wird grundsätzlich nur eine Person in die Versicherungspflicht einbezogen. Die andere Person leitet ihren Versicherungsschutz aus der Familienversicherung ab.

Wer versicherungspflichtig wird und privat versichert ist, kann den privaten Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn er nachweist, dass er der Versicherungspflicht unterliegt.

ALG II-Bezieher können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so z.B. dass sie in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und dass ein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird. Sie erhalten dann einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung.

Wer Fragen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung auch insbesondere im Zusammenhang mit ALG II hat, kann sich an seine Krankenkasse, das zuständige Arbeitsamt oder an eine der 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Unter der Nr. 01805 797777 (0,12 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) erfährt man die Adressen und die Öffnungszeiten. In der telefonischen Patientenberatung unter 01805-770600 (0,12 €/Min.) erhält man immer mittwochs von 13 bis 16 Uhr Auskünfte zu diesem Thema.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192230A.html