Nachdem bereits für eine Reihe von Medikamenten seit 01.09.2004 Festbeträge gelten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun für Medikamente gegen Magenbeschwerden (Protonenpumpenhemmer), zur Cholesterinsenkung, zur Blutdrucksenkung und gegen Migräne Festbeträge festgelegt. Damit wird beabsichtigt, Höchstpreise als wirksames Mittel zur Preissteuerung von Arzneimitteln einzusetzen. Einsparungen von jährlich rund 440 Millionen Euro werden angestrebt. Gemäß den Regelungen im Gesundheitsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Krankenkassen verpflichtet, derartige Festbeträge für Arzneimittel im Jahresrhythmus zu überprüfen. In diesem Jahr wird der Gemeinsame Bundesausschuss weitere Gruppen festlegen. Die nächste Festsetzung von Festbeträgen für Medikamente wird im April 2005 erwartet.
Bei den Festbeträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag. Es ist vorgesehen, dass eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln bis zum jeweiligen Festbetrag zur Verfügung steht. Der Arzt kann zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln wählen. Sollte der Arzt ein Arzneimittel verschreiben, dessen Preis über der Festbetragsgrenze liegt, muss der Versicherte die Differenz selbst bezahlen. Der Arzt ist aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese zusätzlichen Ausgaben hinzuweisen.
Der Versicherte hat – wie schon im vergangenen Jahr – eine Zuzahlung von 10 % des Festbetrages zu zahlen, mindestens aber 5 € und maximal 10 €. Liegt der Preis des Arzneimittels unter 5 €, zahlt er nur den tatsächlichen Preis.
Auch bei den Hilfsmitteln wurden zum 01.01.2005 durch die Spitzenverbände der Krankenkassen bundeseinheitliche Festbeträge beschlossen, und zwar für orthopädische Einlagen, für Inkontinenzhilfen, Sehhilfen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe und Stoma-Artikel. Die Krankenkasse trägt auch hier die Kosten bis zur Höhe des festgelegten Betrages. An der Zuzahlung hat sich nichts geändert. Sie beträgt weiter 10 % des Festbetrages, mindestens aber 5 € und höchstens 10 €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf zu leisten.
Wer Fragen zu den Neuregelungen hat, kann sich an die 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder das Beratungstelefon der sächsischen Verbraucherschützer anrufen, an welchem die Experten immer montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr unter 0900-1-797777 (1,24 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) zu erreichen sind. In der telefonischen Patientenberatung unter 01805-770600 (0,12 €/Min.) erhält man immer mittwochs von 13 bis 16 Uhr Auskünfte zu diesem Thema.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
