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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

13.12.2004
Verjährungsfalle schnappt am Jahresende zu
Verbraucherschützer informieren, wie man gegensteuern kann

Am 31.12.2004 droht - gerade auch im Banken- und Sparkassenbereich – eine Vielzahl von Rechtsansprüchen zu verjähren. Davor können sich Gläubiger nur schützen, wenn sie noch in den nächsten Tagen handeln. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten. So kann man sich bemühen, von seinem Vertragspartner ein schriftliches Anerkenntnis über die Forderung zu bekommen. Es reicht aber auch, wenn man sich mit dem Schuldner nachweisbar über den Anspruch in Verhandlung befindet oder eine anerkannte Schlichtungsstelle zu Beilegung des Rechtsstreites eingeschaltet hat. Wenn das alles nicht gelingt, hilft nur noch den Anspruch bis zum 31.12.2004 gerichtlich geltend zu machen.

Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Da Schuldner ohne Verpflichtung nicht zahlen werden, bedeutet dies, dass man nach Eintritt der Verjährung auch nicht mehr mit der Erfüllung seiner Forderung rechnen kann. Auf Grund einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit der 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierung und den damit neu geregelten verkürzten Verjährungsfristen, werden am Jahresende besonders viele Ansprüche verjähren. Das gilt zum Beispiel auch für Forderungen von Kreditnehmern wegen nicht ordnungsgemäßer Zinsanpassung von DDR-Altkrediten. Wer diesbezüglich wegen der Zahlungsunwilligkeit seiner Sparkasse den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV, Berlin) als Streitschlichter eingeschaltet hat und bisher die Angelegenheit immer noch nicht abschließend klären konnte, muss wegen der Verjährung jetzt besonders aufpassen. Im Gegensatz zu anderen anerkannten Schlichtungsstellen, wie z.B. dem Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe, führt eine Bearbeitung beim OSGV nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Hemmung bedeutet, dass die Uhr für den Zeitablauf angehalten wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt, in diesen Fällen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens, weiter läuft. Wer also in seinem Fall noch auf eine Antwort vom OSGV wartet, sollte sich zur Vermeidung der Verjährung, von seinem Kreditinstitut nochmals ausdrücklich bestätigen lassen, dass man sich über den Rückerstattungsbetrag weiter in Verhandlung befindet bzw. dass sich das Kreditinstitut ab 01.01.2005 nicht auf Verjährung berufen wird. Ist das Kreditinstitut dazu nicht bereit, bleibt nur der Weg, den Rückerstattungsanspruch noch vor Jahresende über ein gerichtliches Mahnverfahren oder über eine Klage geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192756A.html