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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.12.2004
Widerruf oder Rückgaberecht – das ist die Frage
Was ist neu im Versandhandel? Verbraucherzentrale Sachsen informiert

Wenn jetzt häufig zu lesen ist, dass die „Rücksendung von Waren nicht mehr kostenlos“ ist, „Reklamierer für Kosten bluten sollen“ oder „Versandkunden zukünftig die Rücksendekosten tragen müssen“, dann ist das in dieser Absolutheit schlicht falsch, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Bei Fernabsatzverträgen, dazu gehören auch via Katalog geschlossene Verträge, haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht, wenn ihr Vertragspartner ein Unternehmer ist. Neu ist seit dem 08. Dezember 2004 in der Tat, dass die Käuferrechte beim Widerrufsrecht im Versandhandel verschlechtert werden: Durften die Händler in diesen Fällen den Kunden bislang die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn der Bestellwert unter 40 € lag, so dürfen sie es jetzt bereits dann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache unter 40 € liegt. Liegt der Preis darüber, so dürfen dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich ebenfalls aufgebürdet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nichts gezahlt hat.
Der große Wurf ist dem Handel damit aber nicht gelungen, stellt die Verbraucherschützerin fest.
Häufig wird nämlich gerade von großen Versandhäusern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dieses Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht zu ersetzen. „In diesen Fällen“, so die Juristin, „durften dem Käufer auch bisher durch entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Kosten für die Rücksendung auferlegt werden“.
Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, genau nachzulesen, ob der Händler den Kunden in seinen Vertragsbedingungen ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumt. „Das ist keine übertriebene juristische Spitzfindigkeit“, sagt Bettina Dittrich, „weil die Rechtsfolgen so unterschiedlich sind. „
Verbraucher sollten sich daher nicht vorschnell den zukünftig häufiger zu erwartenden Forderungen nach Übernahme der Rücksendekosten beugen, sondern im Zweifelsfalle den Rat der Verbraucherschützer einholen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob Versandhändler dazu übergehen, in ihren Geschäftsbedingungen statt eines uneingeschränkten Rückgaberechtes ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Unverändert bleibt übrigens auch, dass die Rücksendekosten im Falle einer Reklamtion nicht vom Käufer zu tragen sind.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192757A.html