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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

06.12.2004
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen durch Kassenfusionen bestätigt
Sachsens Verbraucherschützer begrüßen Urteil des Bundessozialgerichtes gegen die Taunus BKK

Das Bundessozialgericht bestätigte am vergangenen Donnerstag, dem 02.12.2004, das, was die Verbraucherzentralen und viele Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen erwartet hatten: Erhöht eine Krankenkasse im Rahmen einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse ihren Beitragssatz, steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu (B 12 KR 23/04 R u.a.).

In der Vergangenheit verweigerte die Taunus BKK ihren Mitgliedern den Kassenwechsel, nachdem sie durch die Fusion mit der BKK Braunschweig am 01.04.2004 ihren Beitragssatz kräftig erhöht hatte (von 12,8 auf 14,2 %). Die Kasse wollte keine Kündigungsbestätigungen für den Wechsel vor Ablauf der 18-monatigen Mindestbindungsfrist ausstellen. Viele Versicherte waren daraufhin vor Gericht gezogen.
„Entgegen der Auffassung der Taunus BKK handelt es sich nicht um eine Beitragsneufestsetzung. Der erhöhte Beitrag stellt vielmehr eine Beitragserhöhung für die bisherigen Mitglieder dar“ sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die fusionierten Kassen in alle bisherigen Rechte und Pflichten der Versicherten einzutreten haben.

Allerdings kann das Recht zur Wahl einer Krankenkasse grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeübt werden. Nach Informationen der Stiftung Warentest haben Vertreter der Taunus BKK versprochen, jenen die Beitragsdifferenz zu erstatten, die nach der Fusion zwar eine günstigere Kasse gewählt hatten, aber gegen ihren Willen Mitglied in der Taunus BKK bleiben mussten. Das würde allerdings nur in den Fällen gelten, in denen Versicherte Widerspruch und Klage eingelegt haben. Die Taunus BKK hat eine Hotline für Betroffene geschaltet. Unter 01803/20222442 oder bsg-urteil@taunus-bkk.de könne man sich so an die Kasse wenden.

Auch die Novitas Vereinigte BKK unterlag im Streit um das Sonderkündigungsrecht (AZ: B 12 KR 21/04 R ). Sie war durch den Zusammenschluss mit der BKK KM direkt im Oktober 2003 entstanden. Für die BKK KM direkt-Versicherten erhöhte sich damals der Beitragssatz von 12,9 auf 14,3 %.

Unklarheit bleibt dennoch für Versicherte, die zum 01.04.2004 Mitglied der Taunus BKK wurden, denn für sie liegt eigentlich keine Beitragserhöhung vor, da sie den geringeren Beitrag nie gezahlt haben. Allerdings hatten sie diese Kasse gewählt, um von dem vorherigen niedrigen Beitragssatz zu profitieren.

Es bleibt nun hinsichtlich der Einzelheiten die Urteilsbegründungen abzuwarten.
Die Verbraucherschützerin stellt resümierend fest, „dass ein Schlupfloch für Beitragserhöhungen, das sich die gesetzlichen Krankenkassen gesucht hatten, endlich geschlossen wurde.“


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192762A.html