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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

19.01.2005
Waren aus Sonderaktionen müssen für 2 Tage reichen

Auf Grund einer preisgünstigen Werbung für ein Notebook, einen Fahrradhelm, einen Fahrradsitz und ein 2-Personen-Zelt, die am Tage der Werbung in verschiedenen Filialen der LIDL GmbH & Co. KG nicht mehr verfügbar waren, wandten sich Kunden verärgert an Sachsens Verbraucherschützer. Diese forderten das Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. LIDL sollte sich bei Zahlung einer Vertragsstrafe im Verstoßfalle verpflichten, derartige Werbung wegen Irreführung zu unterlassen, wenn die beworbenen Waren nicht zumindest für zwei Tage verfügbar sind.
Nachdem das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte mit der Begründung, dass die betreffenden Artikel mit einem Sternchenhinweis in Verbindung mit der Aussage, dass es trotz sorgfältiger Bevorratung zu einem kurzfristigen Ausverkauf kommen könne, versehen waren, klagten Sachsens Verbraucherschützer vor dem Landgericht Hof. Dieses hat mit Urteil vom 29.12.2004 (AZ: 32 O 820/04, nicht rk.) entschieden, dass es nicht zulässig ist, Waren im Rahmen von Sonderaktionen zu bewerben, wenn unter Berücksichtigung der Art der Ware keine Bevorratung zur Deckung der zu erwartenden Nachfrage für mindestens zwei Tage erfolgt ist. Anderenfalls müsste das Unternehmen Gründe nachweisen, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. „Diese 2-Tages-Frist“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, „entspricht dem, was das Mitte letzten Jahres geänderte Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG) als angemessene Frist vorsieht, um die auf Grundlage sorgfältiger Kalkulation zu erwartende hohe Nachfrage gerade auch bei Sonderaktionen zu decken“.

LIDL konnte sich mit seiner Argumentation, dass die Werbung gerade deshalb zulässig sei, weil mit einem Sternchen darauf hingewiesen hatte, dass die beworbenen Artikel trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein könnten, nicht durchsetzen. „Zu Recht“, so die Verbraucherschützerin. „Zwar habe der Bundesgerichtshof in den Jahren 2002 und 2003 mit zwei Urteilen entschieden, dass Sternchenhinweise zulässig sein können, um eine Irreführung auszuschließen.“ Die Entscheidungen bezogen sich auf die Hinweise „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht“ und „Keine Mitnahmegarantie, sofern nicht vorhanden, gleich bestellen, wir liefern umgehend“.
Eine Irreführung wird jedoch gerade dann nicht durch einen Sternchenhinweis beseitigt, wenn mit diesem dem Kunden suggeriert wird, es habe eine sorgfältige Bevorratung stattgefunden, demgegenüber aber nur wenige Einzelstücke verfügbar sind.

Gerade bei Sonderaktionen der großen Verbrauchermarktketten, so das LG Hof, sei zwischenzeitlich allgemein bekannt, dass die Nachfrage erheblich sei und dem durch den Betreiber eines Marktes Rechnung getragen werden müsse. Dies sei in den strittigen Fällen gerade nicht geschehen, weil bereits jeweils am Vormittag des ersten Aktionstages die beworbenen Waren ausverkauft waren und somit keine sorgfältige Bevorratung stattgefunden hat.

„Wir sind froh“, so die Verbraucherschützerin, „dass das Gericht auch deutlich gemacht hat, dass allein die Behauptung einer Ladenkette, dass die Vorratsmenge auf Grund früherer Erfahrungen kalkuliert wurde, nicht ausreicht, um zu beweisen, dass man in Erwartung der großen Nachfrage ordnungsgemäß kalkuliert hat. Wenngleich der Käufer mit dem Urteil keinen unmittelbaren Anspruch hat, die Ware zum beworbenen Preis auch zu erhalten, so empfehlen wir Verbrauchern dennoch, die Händler auf ihre Pflicht, beworbene Sonderangebote mindestens 2 Tage vorrätig zu halten, aufmerksam zu machen. Nur so kann man irreführender Werbung auf Dauer begegnen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192778A.html