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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

24.01.2005
Wach bleiben im Schnäppchenrausch

Bereits seit Jahresbeginn freuen sich Verbraucher über die regelrechten Rabattschlachten, die sich im Handel abspielen. Zeitungen und Zeitungsbeilagen sind voll von Werbung und fast scheint es, der Handel möchte lieber verschenken als verkaufen. Wenn ab heute auch noch zusätzlich für den Winterschlussverkauf geworben wird, kann der Verbraucher dem Locken des Handels kaum noch widerstehen.

„Zum klugen Preisvergleich besteht mehr denn je Anlass“, so die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich. „Auf Grund der Möglichkeit, die dem Handel jetzt quasi ganzjährig Rabattaktionen, Sonderverkäufe und schlussverkaufsähnliche Aktionen erlaubt, sollten Kunden mehr denn je darauf achten, sich nicht von Rotstiftpreisen blenden zu lassen.“
„Nach wie vor“, so die Verbraucherschützerin, „gilt der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit. Danach sind beispielsweise Mondpreise und Lockvogelwerbung verboten.“

Seit dem 08.07.2004 sind die bisherigen strengen Regelungen über Schlussverkäufe durch eine Änderung des Wettbewerbsrechtes abgeschafft worden. Bisher durften nur exakt ab dem letzten Montag im Juli bzw. im Januar zwei Wochen lang Schlussverkäufe für ein auf Textilien, Lederwaren und Sportartikel begrenztes Sortiment durchgeführt werden. In Anlehnung an die Praxis der letzten Jahre werben die Händler weiter mit dem Verkaufsmagneten der Schlussverkäufe. Jetzt geschieht das im Übrigen viel offensiver und ohne den erhobenen Zeigefinger ganz berechtigt auch schon vor Beginn des alten offiziellen Schlussverkaufstermins, dem letzten Montag im Januar. Als Schlussverkaufsware beworben werden darf jetzt alles, so zum Beispiel auch Möbel und technische Konsumgüter. „Im Prinzip wird daher der Schlussverkauf nicht abgeschafft, sondern ausgeweitet“, schätzt die Verbraucherschützerin ein. Die Händler entscheiden, wann, was und in welchem Umfang abverkauft wird. Für die Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass die im Rahmen von Sonderverkäufen erworbenen Artikel genau so reklamiert werden können wie nicht reduzierte Neuwaren sonst auch.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192884A.html