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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

26.01.2005
Vorfälligkeitsentschädigung überprüfen lassen

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.11.2004
(AZ: XI ZR 285/03) winken einigen Kreditnehmern finanzielle Erstattungen. Wer in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung eines Baukredits eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste, kann diese jetzt bei Sachsens Verbraucherschützern nochmals auf Richtigkeit überprüfen lassen. Das trifft auch auf Bauherren zu, die erst in Zukunft mit einer solchen Forderung konfrontiert werden.

Seit Jahren besteht zwischen Kreditinstituten und Verbraucherschützern Streit darüber, wie eine Vorfälligkeitsentschädigung richtig berechnet wird. Der Kreditgeber darf sich an einer vorzeitigen Rückzahlung nicht bereichern. Er kann nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er das vorzeitig zurückgezahlte Geld am Kapitalmarkt nicht zu dem Zinssatz anlegen kann, den er für das Darlehen während der restlichen Zinsbindung bekommen hätte. Doch in der Vergangenheit haben einige Banken Entschädigungen auch darüber hinaus verlangt. Das trifft auf Fälle zu, bei denen die Bank als Vergleichsmaßstab ihrer Berechnung nicht die von der Bundesbank veröffentlichten Pfandbriefrenditen zu Grunde gelegt hat, sondern den Deutschen Pfandbriefindex, den so genannten PEX-Index. Zwar handelt es sich dabei auch um Pfandbriefrenditen, die aber anders ermittelt werden und so zu einem anderen - für die Banken günstigeren Ergebnis - führen. Der Unterschied liegt darin, dass die Bundesbankstatistik nur die tatsächlichen Börsenumsätze berücksichtigt, während der PEX-Index auch bloße Angebote, zu denen kein Geschäft zustande kam, aufnimmt. Diese Berechnung ist unzulässig.

Sachsens Verbraucherschützer haben schon in der Vergangenheit auf Basis der Bundesbankdaten - und damit richtig - gerechnet. Für 50 € bietet die Verbraucherzentrale Sachsen diesen Rechenservice an. Betroffene Bankkunden können prüfen lassen, ob sie in den zurückliegenden Jahren wegen der Verwendung der falschen Wiederanlagerendite zu viel gezahlt haben.

Informationen zur weiteren Vorgehensweise findet man inklusive Musterbrief zum kostenlosen Download auf der Website der sächsischen Verbraucherschützer unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de. Unter der Rufnummer 0900 1 79 7777 (1,24 €/Min) kann man sich montags, mittwochs und donnerstags zwischen 10 und 16 Uhr ebenfalls informieren. Wird ein Rückerstattungsanspruch ermittelt, sollte dieser unverzüglich geltend gemacht werden. Nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen sind die Ansprüche noch nicht verjährt, da für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Verbrauchers vom Anspruch notwendig ist. Diese konnte er vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht haben.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link192916A.html