Notwendige Einwilligung eines Ergänzungspflegers liegt oft nicht vor
Herr R. aus Chemnitz wollte im Herbst 2004 seinen Enkeln etwas Gutes tun. Auf Anraten eines Vermittlers schloss er als Versicherungsnehmer für die Zwei- und Dreijährigen jeweils eine Lebensversicherung ab. Dabei wurde auch der Todesfall mit hohen Versicherungssummen bedacht. Was er und offensichtlich auch der Vertreter nicht wussten: Diese Verträge sind unwirksam.
Sofern für Kleinkinder eine Lebensversicherung abgeschlossen wird, bei der auch vor Vollendung des 7. Lebensjahres im Falle eines Falles eine erhebliche Todesfallleistung fällig sein soll, sieht das Gesetz einige Besonderheiten vor. Soll beispielsweise ein Dreijähriger versicherte Person werden und wird im Vertrag eine Todesfallsumme über den üblichen Beerdigungskosten von 8000 € vereinbart, reicht nicht allein die Zustimmung der Eltern aus. Zum Schutz des Kindes muss in einen solchen Vertrag ein Ergänzungspfleger, der über das Vormundschaftsgericht beantragt wird, einwilligen. Diese Einwilligungserklärung muss schriftlich und vor Vertragsabschluss abgegeben werden. Ohne sie ist der Vertrag rechtsunwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht mehr möglich. Das hat zur Folge, dass diese Verträge rückwirkend aufzulösen und damit die bisher geleisteten Einzahlungen zurückzuerstatten sind.
Darüber müssen sich die Betroffenen nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer nicht ärgern. Sie halten diese Verträge mit Laufzeiten von mehr als 60 Jahren ohnehin für unwirtschaftlich und nicht bedarfsgerecht. Die Renditen sind im Regelfall gering, was nicht zuletzt auch oft an hohen Kosten liegt. Zudem brauchen die bedachten Kinder das Geld sicher nicht erst im Rentenalter, sondern sehr wahrscheinlich schon viel früher. Man benötigt heute regelmäßig höhere Geldbeträge schon nach der Schule, während des Studiums, zur Einrichtung der ersten Wohnung oder wenn eine Familie gegründet wird. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ist jedoch immer mit hohen finanziellen Verlusten zu rechnen. Bei Verträgen, die seit 01.01.2005 abgeschlossen werden, geht bei einer Kündigung vor dem 60. Lebensjahr zudem der Steuervorteil verloren.
Wer in der Vergangenheit seine unter sieben Jahre alten Kinder oder Enkelkinder mit einer Lebensversicherung bedacht hat, sollte diese Verträge von den sächsischen Verbraucherschützern auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Sollte sich die Unwirksamkeit herausstellen, erfolgt eine Beratung zur weiteren Vorgehensweise gegenüber dem Versicherer und zu alternativen Spar- und Anlagemöglichkeiten.
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