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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

23.02.2005
Bei Agenturgeschäften keine Ansprüche gegen den Händler

Verbraucherzentrale Sachsen: Aktuelles BGH-Urteil zu Gebrauchtwagengeschäften erfordert von Käufern erhöhtes Augenmerk beim Vertragsabschluss

Wer sich beim Gebrauchtwagenkauf auf ein so genanntes Agenturgeschäft einlässt, hat bei nicht sofort erkennbaren Mängeln später häufig Probleme. Agenturgeschäft heißt, dass im Kaufvertrag nicht der Händler, sondern der Voreigentümer des Fahrzeuges als Verkäufer genannt ist. „Diese Praxis ist im Gebrauchtwagenhandel nicht unüblich“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Der Händler trägt damit nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs eines Gebrauchtwagens. Gleichzeitig heißt das aber, dass der Vorbesitzer als privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen darf.

Zur Frage, ob derartige Agenturgeschäfte deshalb als Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften angesehen werden können, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.01.2005 (AZ: VIII ZR 175/04) entschieden, dass eine Umgehung nur im Ausnahmefall angenommen werden kann. Wenn aus dem Kaufvertrag allerdings ganz eindeutig hervorgeht, dass man das Fahrzeug vom Voreigentümer kauft, sind Verbraucherschutzvorschriften nicht umgangen worden. So lautet die Auffassung des Bundesgerichtshofes mit Hinweis auf den zu entscheidenden Fall. Eine solche Umgehung könne nur dann angenommen werden, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, beispielsweise wenn der Voreigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufes nicht zu tragen habe.

Generell haben Verbraucher bessere Karten, die ein Gebrauchtfahrzeug nicht von privat, sondern von einem Händler erstehen, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug mängelbehaftet war. Im Unterschied zu privaten Verkäufern dürfen Händler die Haftung für Mängel nicht ausschließen. Sie dürfen im Vertrag allerdings die 2-jährige Frist auf ein Jahr verkürzen. „Da beim Verkauf von privat zu privat die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann, ist es für den Verbraucher, der bei einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt, sehr wichtig, den Inhalt des Kaufvertrages genau zu studieren“, so die Verbraucherschützerin. Sich im Nachhinein darauf zu berufen, dass man angenommen habe, auf Grund der Begleitumstände des Kaufes den Händler als Vertragspartner zu haben, kann nach der Entscheidung des BGH ins Auge gehen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link193639A.html