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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

13.04.2005
20 % Anzahlung bei Pauschalreisen nach Auffassung des OLG Köln rechtens

Sachsens Verbraucherschützer bedauern Urteil

Mit Urteil vom 11.04.2005 (AZ: 16 U 12/05) hat das Oberlandesgericht Köln Verbraucherschützern eine Absage erteilt, die Anzahlungen bei Pauschalreisen von 20 % als überhöht betrachten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war mit seiner Klage gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters vorgegangen.

„Das Urteil ist bedauerlich“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, die gleichzeitig aber hofft, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache eine Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher treffen wird. Das Oberlandesgericht Köln hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die seit Jahren strittig war, die Revision zum BGH zugelassen.

Die Kölner Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Reiseveranstalter seit 1997 verpflichtet sind, den Reisenden einen Sicherungsschein auszuhändigen, der sie vor dem Risiko der späteren Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters schützt. Einige Reiseveranstalter hatten dies derzeit zum Anlass genommen, die bis dahin nur zulässige 10 %-ige Anzahlung deutlich zu erhöhen.

„Wir können dem Gericht zwar in dem Punkt zustimmen, dass mit der Einführung der gesetzlichen Pflicht zur Aushändigung von Sicherungsscheinen den Reisenden das finanzielle Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen wurde“, sagt die Verbraucherschützerin.

Die Begrenzung der Anzahlung auf 10 % des Reisepreises ergab sich jedoch auch aus einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1987, dem so genannten „Vorauskasse-Urteil“. In diesem hatte das Gericht zwar auch die Anzahlungen wegen des vom Verbraucher zu tragenden Insolvenzrisikos begrenzt, aber wesentlicher Gedanke dieses Urteils war, dass Leistungen Zug um Zug nach dem Motto „Erst die Leistung, dann das Geld“ zu erbringen sind. Mit Anzahlungsverlangen von deutlich mehr als 10 % wird nach Auffassung der Verbraucherschützer eine erhebliche Liquiditätsverbesserung der Veranstalter zu Lasten der Verbraucher erreicht, die nicht zu rechtfertigen ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache ein verbraucherfreundliches Machtwort spricht.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link194886A.html