Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Rechtslage
Bei so genannten R-Gesprächen, die einige Verbindungsnetzbetreiber anbieten, trägt nicht derjenige, der selbst anruft, die Kosten, sondern der Angerufene. Dazu muss er vorab allerdings sein Einverständnis gegeben haben. Nur bei Einverständnis, wird eine kostenpflichtige Verbindung hergestellt, für die der Angerufene dann die Kosten zu tragen hat.
In der Vergangenheit gab es häufig Anfragen dazu, wenn Kinder und Jugendliche R-Gespräche angenommen hatten. Das Amtsgericht Limburg hat mit Urteil vom 08.12.2004 (AZ: 4 C 1366/04) entschieden, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Telefongesellschaft und dem Kind bzw. dessen Eltern zustande kommt, wenn das minderjährige Kind derartige R-Gespräche ohne Kenntnis und Einwilligung der Eltern und ohne Kenntnis der Bedeutung von R-Gesprächen annimmt. Allerdings kommt eine Haftung der Eltern nach den Grundsätzen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht dann zum Tragen, wenn Rechnungen zum wiederholten Male R-Gespräche beinhalten.
Auch das Landgericht Braunschweig war mit Urteil vom 17.03.2004 (AZ: 114 C 5637/03) zu der Auffassung gelangt, dass keineswegs generell vom Einverständnis der Eltern ausgegangen werden kann, dass ihre minderjährigen Kinder derartige R-Gespräche annehmen.
„Die Rechtsprechung ist hierzu aber nicht einheitlich, denn im September 2004 hatte das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass auch im Falle einer unbefugten Nutzung des Telefonanschlusses durch ein minderjähriges Kind die Eltern die Verpflichtung zur Zahlung der Telefongebühren treffe, welche die Benutzung des Anschlusses zu vertreten hätten“, sagt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Sie rät daher, dass immer dann, wenn erstmalig Gebühren für derartige R-Gespräche in einer Telefonrechnung auftreten, die Kinder über die Zusammenhänge und Kostenfolgen aufgeklärt werden. Gegebenenfalls ist nachweisbar ein Verbot auszusprechen oder anderweitig sicherzustellen, dass keine ungewollten Gespräche durch die Kinder geführt werden.
„Mit der im Sommer erwarteten erneuten Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, „werden die Möglichkeiten der Anbieter für R-Gespräche eingeschränkt.“
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle wird die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation eine Sperrliste mit Rufnummern von Anschlüssen führen, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten dann beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperrliste oder eine Löschung unentgeltlich zu veranlassen.
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