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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

30.05.2005
Touristen in Antalya gestrandet

Verbraucherzentrale Sachsen weist auf Bedeutung des Sicherungsscheines hin

Wegen finanzieller Schwierigkeiten des Reiseveranstalters Interflug in Hamburg sitzen seit Freitag hunderte Touristen in Antalya und warten vergeblich auf ihren Rückflug. Wie der Deutsche Reisebüro- und Reiseveranstalterverband (DRV) berichtet, hat Interflug am gestrigen Tage einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hamburg gestellt. Der DRV sorgt sich derzeit um den Rücktransport betroffener Urlauber.

So bedauerlich die Situation für die am Urlaubsort festsitzenden Touristen ist, zeigt sich an einem solchen Fall wieder, wie wichtig ein gültiger Sicherungsschein bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages ist. Dieser sorgt im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters nicht nur für die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen ausgefallen sind. Er kümmert sich auch darum, dass erhöhte notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden dadurch für die Rückreise entstehen, ersetzt werden.

Der Pleite gegangene Reiseveranstalter Interflug hatte das Insolvenzrisiko über den Insolvenzversicherer Zürich Versicherung mit Sitz in Frankfurt/Main abgesichert. Wie die Zürich Versicherung der Verbraucherzentrale Sachsen auf Anfrage mitteilte, hat diese den Sicherungsvertrag allerdings schon im Jahre 2004 ordentlich zum 30.04.2005 gekündigt. „Für den Fall, dass Interflug keinen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherer abgeschlossen hat, hieße das, dass alle Reisenden, deren Reiseantritt nach dem 30.04.2005 lag, ihre finanziellen Schäden nicht ersetzt bekommen“ so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Das dürfte mit Ausnahme weniger Langzeitreisen fast alle Reisen betreffen und ist um so tragischer, da auch alle Reisen, deren Antritt noch bevorsteht und die schon bezahlt sind, betroffen sind.

Es ist daher wichtig, mit Nachdruck davor zu warnen, Anzahlungen auf Reiseverträge zu leisten, ohne einen gültigen Sicherungsschein zu haben. Wenn man sich unsicher ist, ob der ausgereichte Sicherungsschein für die konkret gebuchte Reise gilt, sollte man unbedingt Erkundigungen einholen.

„Entstehen zusätzliche Unterbringungs- und Verpflegungskosten und hat man Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, sind allerdings diese Kosten ohnehin in keinem Fall abgedeckt“, so Bettina Dittrich ergänzend.
In derartigen Fällen ist es überdies empfehlenswert, vom Urlaubsort aus unverzüglichen seinen Arbeitgeber zu informieren, um zum vorhandenen Ärger nicht noch den Arbeitsplatz zu gefährden.

Sachsens Verbraucherschützer beraten dazu, was im Falle einer Pleite des Reiseveranstalters zu tun ist, und halten ein entsprechendes Faltblatt bereit, das die Rechtslage erläutert.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link195873A.html