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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

06.06.2005
Nutzung mangelhafter Ware nicht entschädigungspflichtig

Gericht untersagt Praxis des Quelle-Versandhauses

Frau Krüger hatte beim Versandhausunternehmen Quelle mit Sitz in Fürth den Herd, den sie dort anderthalb Jahre zuvor kaufte, reklamiert. Inzwischen hatte sich die gesamte Emailleschicht abgelöst. Und prompt bekam sie einen nagelneuen Herd geliefert. Frau Krüger staunte jedoch nicht schlecht, als sie wenig später eine Rechnung über eine „Nutzungsentschädigung“ in Höhe von 119,97 Euro für die Nutzung des alten Gerätes erhielt.

„Solche Zahlungsaufforderungen erhalten seit 2002 Verbraucher, wenn sie gegenüber Quelle reklamierten und das Versandhaus die gekaufte Sache zum Zwecke der Nacherfüllung nicht repariert, sondern durch eine neue ersetzt“, weiß Bettina Dittrich, Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale. Grund sind die seit dem 01.01.2002 geänderten rechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, die in dieser Sache nicht ganz eindeutig sind.

Weil ihm diese Geschäftspraxis zweifelhaft erschien, ließ der Verbraucherzentrale Bundesverband die Quelle-Rechnung über die Nutzungsentschädigung kürzlich gerichtlich überprüfen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 10714/04) stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und erklärte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.04.2005 eine derartige Nutzungsentschädigung im konkreten Falle für rechtswidrig. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Beseitigung eines Mangels durch Lieferung einer neuen Sache nach, darf er nach Ansicht des Gerichts für die Dauer der Nutzung der alten, mangelhaften Sache keine Entschädigung verlangen. Das Risiko, dass Käufer durch die Ersatzlieferung einen Vorteil erhalten könnten, weil sie eine neue Sache bekommen, müsse der Verkäufer tragen, der ja immerhin ein mangelhaftes Produkt verkauft hat.

„Eine andere Entscheidung hätte den Verkäufern einen ungerechtfertigten Vorteil zugebilligt. Gewährleistungsrechte sollen schließlich die Käufer schützen und nicht einen Verkäufer für die Lieferung mangelhafter Ware belohnen“, so Bettina Dittrich.

Gegen das Urteil, das weitere Klagepunkte enthält, wurde von beiden Seiten Berufung eingelegt. Nun hoffen die sächsischen Verbraucherschützer, dass das Urteil in diesem Punkt der Berufung Stand hält und sich auch andere Gerichte dieser Sichtweise anschließen. Den Verbrauchern rät die Juristin, Zahlungsaufforderungen, mit denen Quelle im Falle einer Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung verlangt, nicht nachzukommen.
Beratung und einen Musterbrief halten die Verbraucherschützer dazu in ihren Beratungsstellen und zum kostenlosen Download unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de bereit.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link195964A.html