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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

08.06.2005
Rechte der Interflug-Kunden nicht abschließend geklärt

Insolvenzversicherer will sich kulant zeigen

Die erste Hürde haben die in Antalya gestrandeten Interflug-Urlauber gemeistert und sind wieder in der Heimat angekommen. Doch nun steht für sie die Frage, wer die zusätzlichen Kosten der Rückreise, die sie am türkischen Flughafen aus eigener Tasche aufzubringen hatten übernimmt. Urlauber, die ihren Urlaub abbrechen oder erst gar nicht antreten konnten, stehen vor einer ähnlichen Frage. Die Interflug Charter System Reise- und Handels-GmbH hat beim Amtsgericht Hamburg Insolvenz angemeldet (AZ: 67 IN 202/05) und wird den Schaden den Reisenden aller Voraussicht nach nicht ersetzen können.

„Eigentlich dürfte es für die Reisenden gar kein Problem geben, wäre Interflug seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausgabe von ordnungsgemäßen Sicherungsscheinen nachgekommen, die auch für Reisen, die nach dem 30.04.2005 angetreten wurden, Versicherungsschutz bieten“, so die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich. Doch den Sicherungsvertrag mit dem Reiseveranstalter hatte das versichernde Unternehmen, die Zürich Versicherung mit Sitz in Frankfurt/Main, bereits im Herbst 2004 zum 30.04.2005 wirksam gekündigt. Wie das Unternehmen den sächsischen Verbraucherschützern mitteilte, durfte der Reiseveranstalter nach dem Sicherungsvertrag und dem Kündigungsschreiben für Reisen, die nach dem 30.04.2005 angetreten wurden, keine Sicherungsscheine mehr ausgeben. Ein mit der R+V Versicherung geplanter Anschlussversicherungsvertrag kam nicht zustande.

Sollten die eingeleiteten Ermittlungen gegen den Reiseveranstalter bestätigen, dass dieser gesetzwidrig Sicherungsscheine ausgegeben hat, hängen die Reisenden nun mit ihren Erstattungsforderungen in der Luft. “Zwar kann ein Insolvenzversicherer gegen den Reisenden weder Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, wie etwa Verzug mit der Prämienzahlung, noch die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages einwenden. Im vorliegenden Falle fehlte es jedoch offenbar an einem die Reisen ab 01.05.2005 betreffenden gültigen Vertrag zwischen dem Insolvenzversicherer und dem Reiseveranstalter.

Dennoch empfehlen Sachsens Verbraucherschützer Geschädigten, sich mit ihren Erstattungsansprüchen schriftlich an die Zürich Gruppe Deutschland, Solmsstraße 27-37 in 60252 Frankfurt zu wenden. „Der Pressesprecher des Versicherungsunternehmens hat uns gegenüber erklärt, dass man gemeinsam mit dem zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Hamburger Rechtsanwalt Heiko Fialski, eine gemeinsame schnelle Lösung anstrebt“, so die Verbraucherschützerin. Sie betont aber gleichzeitig, dass viele Fragen offen bleiben, so die, warum hier offensichtlich auch die Gewerbeaufsicht nicht funktioniert hat oder ob möglicherweise die vertraglichen Regelungen zur zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes nicht ganz eindeutig waren.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link195980A.html