Verbraucherzentrale Sachsen: Kein Erbarmen für solche Täuschungen
Verwundert war ein Verbraucher darüber, dass in einem Leipziger Einkaufsmarkt Bratwürste „Thüringer Art - aus eigener Herstellung“ angeboten wurden. Zu Recht ist er verwundert, meinen Sachsens Verbraucherschützer, denn seit dem europaweiten Schutz der „Thüringer Rostbratwurst“ sind auch ähnliche Umschreibungen oder Bezeichnungen wie „Bratwurst – Thüringer Art“ dann unzulässig, wenn die Bratwurst nicht der Spezifikation einer Thüringer Rostbratwurst entspricht.
Eine Thüringer Rostbratwurst darf danach nur von Betrieben hergestellt werden, die ihren Sitz in Thüringen haben. Zudem müssen 51 % der Zutaten für die Bratwürste aus Thüringen stammen. Ein Grund für Sachsens Verbraucherschützer, die Verbraucheranfrage der örtlichen Lebensmittelüberwachung mitzuteilen und den Herkunftsverband Thüringer und Eichsfelder Wurst- und Fleisch e. V., der den Schutz dieser Thüringer Spezialitäten überwacht, zu unterrichten.
Für den Verbraucher sind solche gesetzlich geschützten Herkunftsbezeichnungen ein wichtiger Wegweiser bei der Suche nach traditionellen und regionalen Köstlichkeiten.
Doch müssen sächsische Bratwurstliebhaber nicht auf die mindestens 15-20 cm lange mittelfeine Rostbratwurst im Naturdarm mit herzhaft würziger Geschmacksnote aus Thüringen verzichten oder erst nach Thüringen reisen. Zahlreiche überregionale Lebensmittelunternehmen und sächsische Fleischer beziehen diese aus Thüringer Fleisch- und Wurstbetrieben.
Ein Tipp der sächsischen Verbraucherschützer: Beim Kauf einer Thüringer Rostbratwurst danach fragen, woher diese bezogen wurde. Wenn die Herstellung nicht in Thüringen erfolgt ist, kann dies der örtlichen Lebensmittelüberwachung oder den sächsischen Verbraucherschützern mitgeteilt werden.
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