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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.06.2005
Auszahlungsanspruch droht zu verjähren

Ehemalige Atlantis-Genossen, die neue Genossenschaftsmitgliedschaft ausgeschlagen haben, sollten Abrechnung einfordern

Verbraucher, die früher Mitglied in der Hotel- und Freizeitgenossenschaft eG (Rödermark) - bekannter unter dem Namen Atlantis - waren, sollten noch einmal ihre alten Vertragsunterlagen prüfen. Diese Empfehlung geben Sachsens Verbraucherschützer denjenigen, die zwischen August 2000 und Februar 2001auf Grund der Verschmelzung der Genossenschaft mit der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG (Weiden) ihre Mitgliedschaft wirksam ausgeschlagen haben. Wer von den Betroffenen noch keine Schlussabrechnung und ein daraus resultierendes Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt bekommen hat, sollte jetzt beides einfordern.

Einige der ehemaligen Atlantis-Genossen haben mit der Verjährung ihres Anspruchs bereits negative Erfahrungen gemacht. Davon sind jene betroffen, die Ende der neunziger Jahre ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht nutzten und dann über mehrere Jahre geduldig auf die Auszahlung ihres Guthabens warteten. 2003 erfuhren viele Kleinanleger völlig überraschend von der Genossenschaft, dass ihr Anspruch verjährt ist.

Bei der Verschmelzung der Hotel- und Freizeitanlagengenossenschaft und mit der Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft gilt hinsichtlich der Verjährungsfristen das Umwandlungsgesetz. Danach beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Diese Auseinandersetzungsansprüche sind somit noch nicht verjährt. Wer noch keine Schlussabrechnung erhalten hat, sollte zunächst diese einfordern. Adressat ist die Hansa-Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG, Nieder-Röder-Straße 24, 63322 Rödermark. Ergibt sich demnach ein Guthaben, ist dies schnellstmöglich abzufordern. Verschleppt die Genossenschaft Abrechnung und Auszahlung, laufen Betroffene wieder Gefahr, in die Verjährungsfalle zu tappen. Diese schnappt spätestens 2006 zu.

Sofern die Hansa-Bavaria jedoch gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern noch eine Nachforderung geltend macht, ist diese auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Dazu bedarf es eines Blickes in die frühere Satzung. Bei Sachsens Verbraucherschützern finden betroffene Verbraucher in dieser Angelegenheit weiterhin Rat und Hilfe.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link196020A.html