Verbraucherschützer sehen nur im Ausnahmefall diese Möglichkeit
In der Verbraucherzentrale Sachsen häufen sich derzeit Anfragen, ob Darlehen bei Bankenfusionen vorzeitig gekündigt werden können. Aktueller Hintergrund ist die Fusion der deutschen HypoVereinsbank mit der italienischen Bank UniCredito. Nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer besteht jedoch kein generelles Recht auf eine außerordentliche Kündigung.
Vertrag ist Vertrag, dieser Rechtsgrundsatz gilt auch in diesem Fall. Demnach wird durch die Fusion der Darlehensvertrag in seinem Inhalt nicht geändert. Insofern entsteht auch kein Recht auf eine außerordentliche Kündigung.
Im Einzelfall kann die Fusion für den Verbraucher jedoch unzumutbar sein. Wenn er triftige Gründe nachweist, warum für ihn eine Vertragsbeziehung mit dem neuen Partner nicht zugemutet werden kann, steht ihm eine Kündigung aus wichtigem Grund zu. Diese hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen hat. Die vorgebrachten Gründe müssen allerdings wirklich gewichtig sein. Der Darlehensnehmer muss insbesondere ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse daran haben, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerade diesem neuen Institut nicht zu offenbaren, was bei einer Darlehensaufnahme unvermeidlich wäre.
Denkbar ist zum Beispiel der Fall, dass ein Selbstständiger bisher Privatdarlehen bei der HypoVereinsbank und Geschäftsdarlehen bei der UniCredito führt. Im Ergebnis der Fusion würden die Darlehen bei einem Institut laufen, was zu Störungen in den jeweiligen Bereichen führen kann. Nach Auffassung der sächsischen Verbraucherschützer wird dieser Umstand tatsächlich jedoch eher selten gegeben sein.
Über andere gesetzlich geregelte Möglichkeiten einer vorzeitigen Vertragskündigung kann man sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Die in diesen Fällen von den Darlehensnehmern geforderte Vorfälligkeitsentschädigung kann von den Verbraucherschützern rechnerisch überprüft werden.
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