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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

20.06.2005
Urlaubszeit - Reisezeit

Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps zu Ansprüchen bei verpatzten Flügen

Was tun, wenn der Flieger sich verspätet, wenn man wegen Überbuchung nicht mitgenommen wird oder der Flug gestrichen wird, fragt sich so mancher Fluggast.

Seit dem 17. Februar 2005 sind durch eine neue EU-Verordnung die Fluggastrechte bei Verspätung, Nichtbeförderung und Annullierung für Fluggäste ausgeweitet worden. „Dies wird sich erstmals bei den Sommerreisen richtig bemerkbar machen“, meint Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Zugleich weist sie darauf hin, dass den Fluggesellschaften diese neuen Entschädigungsregelungen ein Dorn im Auge sind und sie deshalb gegenwärtig vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, um den neuen Passagierechten den Kampf anzusagen. Ein Urteil wird wohl erst im nächsten Jahr verkündet werden.

Bis dahin gilt, dass bei Überbuchung oder Annullierung eines Fluges je nach Entfernung hohe Entschädigungszahlungen von 125 Euro bis zu 600 Euro fällig werden. Zusätzlich ist die Fluggesellschaft verpflichtet, je nach Wartezeit Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls auch Hotelunterkünfte sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation kostenlos anzubieten. Bei längeren Verspätungen besteht ebenfalls ein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden, besteht Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

Bei Pauschalreisen gilt die Besonderheit, dass zusätzlich zu den aufgeführten Rechten, unabhängig vom Zielort, Schadensersatzforderungen an den Reiseveranstalter gerichtet werden können.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link196095A.html