Neues Beratungsangebot: Berechnung des Gesamteffektivzinses bei Kombinations-Finanzierungen
Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften bieten Verbrauchern zur Finanzierung von Wohneigentum gern Finanzierungen an, die aus Spar- und Darlehensverträgen bestehen. Zu diesen Kombinationsmodellen gehören Finanzierungen mit Kapital-Lebensversicherungen und Bausparvorfinanzierungen. Diese Varianten sind für Verbraucher in der Regel undurchsichtig, so dass sie nicht erkennen, was die Finanzierung tatsächlich kostet. Entgegen der verbreiteten Verbrauchervorstellung sind diese Finanzierungen - sofern nicht die Zinsen bei vermieteten Objekten steuerlich abgesetzt werden können - grundsätzlich teurer als klassische Hypothekendarlehen. Dies rechnen die sächsischen Verbraucherschützer Bauherren jetzt gern schwarz auf weiß vor.
Bei einer Kombinationsfinanzierung darf man nicht allein auf den beworbenen effektiven Darlehenszins abstellen, sondern muss auch die Verzinsung des zugleich mit abgeschlossenen Sparvertrages berücksichtigen. Dabei ist Sparen auf Kredit für den Verbraucher grundsätzlich ein schlechtes Geschäft, weil Darlehenszinsen im Regelfall höher als Sparzinsen sind.
Der Gesamteffektivzins ist deshalb der entscheidende Maßstab für einen Vergleich mit klassischen Finanzierungen, wie dem Hypothekendarlehen. Diesen müssen die Anbieter bei Kombinationsfinanzierungen jedoch nicht angeben. So hat es leider der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 17/04) zu Jahresbeginn entschieden. Freiwillig macht bisher kaum ein Anbieter diese Angabe.
Deshalb springen jetzt die sächsischen Verbraucherschützer ein und bringen mehr Transparenz auf den Markt. Für 50 € wird auf Wunsch eine rechnerische Überprüfung vorgenommen. Wer die Berechnung vor Vertragsabschluss durchführen lässt, wird über den wahren Preis der Finanzierung informiert. Erst dadurch wird man in die Lage versetzt, einen finanziell günstigen Weg zum selbst genutzten Haus zu finden. Durch die richtige Auswahl lassen sich bis zu fünfstellige Eurobeträge sparen.
Doch auch im Nachhinein macht die rechnerische Überprüfung der Finanzierung Sinn. Wenn der Anbieter schon nicht den Gesamteffektivzins angeben muss, so ist er nach Meinung der höchsten Richter wenigstens zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. In vielen Fällen werden die Betroffenen aber vor Vertragsabschluss nicht über die Besonderheiten - insbesondere die Nachteile - ihrer Kombi-Finanzierung informiert worden sein.
Liegt seitens der Geldgeber eine Verletzung dieser Beratungs- und Aufklärungspflicht vor, hat der betroffene Verbraucher einen Schadensersatzanspruch. Allerdings wird man für dieses Recht hart kämpfen und dabei zum Teil auch juristisches Neuland betreten müssen. Sachsens Verbraucherschützer werden Verbrauchern dabei mit ihrem Rat zur Seite stehen.
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