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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

15.08.2005
Nicht schwarz ärgern nach Kauf heller Polstermöbel

Verkäufer heller Polstermöbel müssen auf Gefahr der Verunreinigung durch abfärbende Kleidungsstücke hinweisen

Wer helle Polstermöbel mit einer Fleckenschutzimprägnierung kauft, muss nicht hinnehmen, dass bereits kurze Zeit nach dem Kauf am Möbel Flecken durch abfärbende Kleidung auftreten. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Geklagt hatte ein Käufer, der von einem Möbelhaus eine hochwertige, helle Polstergarnitur erworben hatte. Schon bald waren Flecken entstanden, die auf das Abfärben von Bekleidungstextilien zurückzuführen waren. Dabei hatte der Käufer gerade Wert darauf gelegt, dass sein Neuerwerb nicht schon nach kurzer Zeit verschmutzt. Deshalb entschied er sich für Möbel mit Fleckenschutzimprägnierung und erhielt dafür vom Verkäufer fünf Jahre Garantie. Der Verkäufer wusste allerdings, dass diese Imprägnierung nicht geeignet war, Flecken insbesondere von abfärbender Kleidung von dem Polster fernzuhalten. Leider hatte er das dem Kunden verschwiegen.

Nach Ansicht der Richter hätte der Verkäufer ungefragt darauf hinweisen müssen, dass helle Möbel dieser Art auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über kurz oder lang deutlich sichtbare, nicht zu behebende Flecken aufweisen werden, wenn sich jemand mit handelsüblicher, aber nicht farbechter Kleidung darauf setzt. Kommt der Verkäufer dieser Hinweispflicht nicht nach, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Wenn der Kunde die Möbel in Kenntnis des Fleckenrisikos nicht gekauft hätte, hieße das, Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei muss er sich allerdings die bis zur Rückgabe erzielten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.

„Das Urteil ist grundsätzlich begrüßenswert“, resümiert Bettina Dittrich, die Rechtsexpertin der sächsischen Verbraucherzentrale, „zumal uns schon mehrfach Verbraucheranfragen zu dieser Problematik vorlagen“.
Allerdings hat das Gericht zum Bedauern der Verbraucherschützer die vorrangige Frage nach einem Sachmangel verneint, weil die Verunreinigungen nur bei nicht farbechten Textilien eingetreten seien.

„Eine Sache ist u. a. mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die übliche Verwendung eignet bzw. wenn sie nicht eine solche Beschaffenheit aufweist, die für derartige Artikel üblich ist und die der Käufer daher erwarten kann“, sagt die Verbraucherschützerin.

„Und dass man auf hellen Möbeln Platz nehmen darf, ohne zunächst die Farbechtheit der jeweiligen Garderobe überprüft zu haben, gehöre jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung auch von Möbeln mit heller Bepolsterung und wird vom Käufer auch erwartet“.

Verbrauchern, die ähnliche Erfahrungen mit ihrem neuen, hellen Polstermöbel machen mussten, rät Bettina Dittrich, sich auch dann an den Verkäufer zu wenden, wenn die Möbel nicht mit einem extra Fleckenschutz versehen sind und der Verkäufer seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (Urteil vom 12.11.2004, Az. 6 U 109/04).


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link197422A.html