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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

22.08.2005
„Vermittlungsgebührenvereinbarung“ kann zur Schuldenfalle werden

Vermittler klagen volle Provision auch bei Kündigung der Versicherung ein

Einige Vermittler werben jüngst wieder verstärkt für ausländische Lebensversicherungen, so zum Beispiel für fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen der Luxemburger Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Dabei heben sie als Verkaufsargument hervor, dass es sich bei diesen Angeboten um besonders günstige Netto-Tarife handelt. Dass heißt, der Lebensversicherungsvertrag ist nicht mit den Abschlusskosten belastet. Diese müssen natürlich trotzdem vom Versicherungsnehmer gezahlt werden. Dazu schließt der Vermittler mit dem Verbraucher eine separate „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ ab. Gern wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, wie verbraucherfreundlich dieses Vorgehen sei, weil damit Kostentransparenz geschaffen würde.

„Von Transparenz kann man jedoch nur dann sprechen“, meint Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, “wenn der Verbraucher vorab über die Auswirkungen dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung umfassend und richtig aufgeklärt wird.“

Schilderungen von Verbrauchern belegen jedoch, dass es damit in der Praxis nicht weit her sein kann. Immer wieder sind Verbraucher bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages zugleich verwundert und entsetzt darüber, dass sie nicht nur Verluste durch die Kündigung der Lebensversicherung haben, sondern der Vermittler auch noch seine volle Provision einfordert. Summa summarum kommen da bei dem Einzelnen finanzielle Verluste in drei- bis vierstelliger Höhe zusammen. Viele dieser Streitigkeiten endeten bereits vor Gericht. Dabei wurden bis zum Bundesgerichtshof hin die strittigen Vermittlungsgebührenvereinbarungen nicht beanstandet. Demnach muss der Verbraucher zahlen. Wenn der Betroffene aber bei Vertragsabschluss von dem Versicherungsmakler nicht umfassend betreut wurde und auch seine Interessen nicht ausreichend gewahrt wurden - schließlich damit Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt wurden - steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu. Eine solche Situation wäre zum Beispiel sicher anzunehmen, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss veranlasst wurde, andere Verträge unter finanziellen Verlusten zu kündigen.

Sachsens Verbraucherschützer raten Betroffenen, sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Dazu empfiehlt sich die Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins unter der Rufnummer 01805 79 77 77 (0,12€/Min) montags bis freitags zwischen 09.00 und 16.00 Uhr.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link197562A.html