Wer seine Mitgliedschaft bei der HANSA-BAVARIA Wohnungsbaugenossenschaft eG
(Rödermark) fristgerecht und nachweisbar ausgeschlagen hat, kann jetzt der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entgegen sehen. Sachsens Verbraucherschützer empfehlen den betroffenen Anlegern, sich direkt an die Genossenschaft zu wenden und die unverzügliche Auszahlung zu fordern.
Frau R. aus Zwickau glaubte schon selbst nicht mehr daran, von ihrem in den 90er Jahren bei der Hotel -und Freizeitanlagengenossenschaft (Rödermark) eingezahlten Geld je etwas wieder zu sehen. Nachdem es im Jahr 2000 zwischen dieser Genossenschaft und der HANSA-BAVARIA Wohnungsbaugenossenschaft zur Verschmelzung gekommen war, nutzte sie seinerzeit die Möglichkeit zu einem vorzeitigen Vertragsausstieg. Ihr war nämlich zwischenzeitlich bewusst geworden, dass es sich um eine Anlage mit erheblichem Verlustrisiko handelte. Mit der Ausschlagung entstand ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, welches auf Basis der Schlussbilanz der Hotel- und Freizeitgenossenschaft zu ermitteln war. Doch seit mehr als 2 Jahren hatte sie von der Gesellschaft nichts mehr gehört. Als ihr im September 2003 alte Vertragsunterlagen in die Hände fielen, rief sie spontan bei der Hansa Bavaria an, um sich nach ihrem Geld zu erkundigen. Mit Erstaunen vernahm sie, dass gerade jetzt die Voraussetzungen für die Auszahlung gegeben seien. Wenige Tage später hatte sie die diesbezügliche schriftliche Bestätigung im Briefkasten. Zwar soll sie von ihren Einzahlungen nur etwa ein knappes Viertel wieder bekommen, doch ist dies noch besser als gar nichts.
Damit nichts dem Zufall überlassen und kein Geld verschenkt wird, raten Sachsens Verbraucherschützer früheren Anlegern, sich jetzt selbst aktiv um die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens zu kümmern. Dazu sollte die HANSA-BAVARIA Genossenschaft mittels Einschreiben aufgefordert werden, den Wert und eine nachvollziehbare Erläuterung für die Ermittlung des persönlichen Auseinandersetzungsguthabens mitzuteilen. Des Weiteren sollte der Genossenschaft eine Frist für die Auszahlung gesetzt werden. Wer diesbezüglich Unterstützung sucht, kann sich an alle Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
