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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

10.10.2005
Ohne Kenntnis keine Verjährung

Verbraucherschützer: Grundsatz gilt auch für Ansprüche aus fehlerhafter Zinsanpassung

Immer mehr Sparkassen lehnen seit 2005 Forderungen von Kreditnehmern, die sich aus nicht ordnungsgemäßen Zinsanpassungen bei variabel verzinsten Darlehen ergeben haben, ab. Regelmäßig bedienen sie sich dabei des Argumentes, dass Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, verjährt seien. Dabei zahlen viele Kreditnehmer ihre Darlehen noch heute zurück oder haben sie erst in den letzten 3 Jahren vollständig getilgt. Für diese Verträge ist aus Sicht der Verbraucherschützer die Rechtsauffassung der Sparkassen aus zweierlei Gründen nicht haltbar.

Nach dem Gesetz beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher auch Kenntnis von seinem Anspruch hat. Der Anspruch des Kreditnehmers, der sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung des Kreditinstitutes ergibt, entsteht erst durch die letzte Ratenzahlung. Erst dann erlangt das Geldhaus einen Vermögensvorteil. Vorher rechnet die Bank oder Sparkasse „nur“ fehlerhaft ab. Diesbezüglich kann der Verbraucher natürlich schon während der Laufzeit des Vertrages eine Saldokorrektur, das heißt eine Neuabrechnung des Vertrages verlangen.
Viele Verbraucher hatten jedoch bis vor kurzem oder haben sogar bis heute noch keine Kenntnis von ihrem konkreten Anspruch. Häufig erfahren sie erst durch eine Beratung in der Verbraucherzentrale, dass sie möglicherweise zu viel Geld an die Sparkasse gezahlt haben. Erst eine rechnerische Überprüfung der Verbraucherschützer verschafft den Betroffenen Kenntnis über ihren konkreten Anspruch. Häufig sind es drei- bis vierstellige Eurobeträge, die von den Banken und Sparkassen zurückverlangt werden können. Doch nicht jedes Institut ist bereit, das unberechtigt erlangte Geld freiwillig herauszugeben. Oft brauchen Verbraucher einen langen Atem und die Unterstützung der Verbraucherzentrale oder versierter Rechtsanwälte, um ihr Recht durchzusetzen. So helfen die Verbraucherschützer mit einem aktuellen Musterbrief, sich gegen den Einwand der Verjährung zu wehren.

Bei Sachsens Verbraucherschützern kann man sich persönlich rund um das Thema Zinsanpassung beraten und auch eine rechnerische Überprüfung durchführen lassen. Weitere Informationen zu diesem Beratungsangebot gibt es montags bis freitags zwischen 09.00 und 16.00 Uhr am Zentralen Servicetelefon unter der Rufnummer 01805 – 79 7777 (0,12 €/Min).


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link198823A.html