Fernabsatzverträge, die bei Versteigerungen geschlossen werden, können im Unterschied zu sonstigen Fernabsatzverträgen nicht widerrufen werden. Das trifft jedoch nur auf so genannte echte Versteigerungen zu, bei denen der Vertrag erst durch den Zuschlag des Anbieters zustande kommt.
Dagegen handelt es sich bei Internet-Auktionen häufig nicht um echte Versteigerungen. Der BGH hatte bereits im November 2001 entschieden, dass bei einer Internet-Auktion der Vertrag mit Abgabe des Höchstgebotes zustande kommt. Voraussetzung dafür ist, dass der Versteigerer bei der Freischaltung der Angebotsseite die Erklärung abgibt, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Angebot an (BGH-Urteil vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01). Derzeit konnte sich der Bieter, der mit seiner Klage bis vor den BGH gezogen war, über einen deutlich unter dem Zeitwert liegenden - letztlich rechtswirksam – ersteigerten Pkw freuen.
Somit hat der Verbraucher bei "unechten" Versteigerungen ein Widerrufsrecht, vorausgesetzt, dass es sich bei dem Bieter um einen Unternehmer handelt. "Das ist häufig bei online-Auktionen gar nicht so einfach feststellbar", so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. So hat das Landgericht Hof beispielsweise mit Urteil vom 29.08.2003 (AZ: 22 S 28/03) entschieden, dass allein die Anzahl von ebay-Aktivitäten keinen Schluss auf eine Unternehmereigenschaft zulässt. Wenn jedoch unstrittig feststeht, dass es sich bei dem Bieter um einen Unternehmer handelt, dann steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (so beispielsweise Amtsgericht Kehl, Urteil vom 19.04.2002, AZ: 4 C 716/01).
Fragen zu Fernabsatzverträgen insbesondere zu Internet-Auktionen beantworten die sächsischen Verbraucherschützer.
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