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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

26.10.2005
Vorsicht: Falschinformation

Höchstrichterliche Urteile zu Lebensversicherung bescheren nicht jedem Versicherungsnehmer Nachzahlungen

Kaum haben die höchsten Richter Recht gesprochen, versuchen einige windige Anbieter, für sich daraus Kapital zu schlagen. Dabei scheuen diese auch nicht vor Falschinformationen zurück. Es geht dabei um die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofes zu Lebensversicherungen (AZ: IV ZR 245/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 162/03).

Nach Informationen von Verbrauchern, die der Verbraucherzentrale Sachsen vorliegen, werden jetzt Versicherungskunden von ihnen unbekannten Anbietern angerufen. Im Gespräch wird hinterfragt, ob der Angerufene eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen hat. Trifft dies zu, wird der Anschein erweckt, dass man in jedem Fall mit Nachzahlungen rechnen kann. Dabei will der Anrufer behilflich sein. So wurde auch einer Dresdnerin, die 1990 eine Lebensversicherung abgeschlossen und im Jahr 2002 gekündigt hat, suggeriert, sie könne mit einer Nachzahlung im vierstelligen Eurobereich rechnen.

„Das ist Unsinn“, sagt dagegen Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Hier geht es nur darum, auf unlauterem Weg neue Geschäfte auf Kosten der Verbraucher zu machen“, meint die Verbraucherschützerin. Die Verbraucherzentrale Sachsen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass von den Urteilen des BGH nur Verträge erfasst sind, die ab Sommer 1994 abgeschlossen wurden und in denen unwirksame Klauseln zu den Abschlusskosten enthalten waren. Darüber hinaus kann mit einer Nachzahlung nur derjenige rechnen, der diesen Versicherungsvertrag bereits nach 1 bis 2 Jahren, im Einzelfall auch noch nach 3 oder 4 Jahren, vorzeitig gekündigt hat. Wie hoch der konkrete Rückerstattungsanspruch ist, kann erst ermittelt werden, wenn die Urteilsbegründung mit entsprechenden Informationen zur Berechnungsweise vorliegt. Strittig ist in diesem Zusammenhang auch noch die Frage der Verjährung des Anspruchs. Möglicherweise gehen Verbraucher, die einen diesbezüglichen Lebensversicherungsvertrag vor dem Jahr 2000 gekündigt haben, deshalb leer aus.

Wer unsicher ist, ob sein Versicherungsvertrag von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfasst ist, sollte sich bei den Verbraucherschützern beraten lassen. Sollte sich in der Beratung ergeben, dass gegenüber dem Versicherer wahrscheinlich ein Rückzahlungsanspruch besteht, bekommen die Ratsuchenden auch Hilfe bei der Formulierung der Anspruchsstellung.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link200106A.html