Erst kürzlich hatte sich Winfried D. aus Leipzig über einen Brief von einem Münzkontor geärgert, auf dem in fetten Lettern "EILSACHE" "ZUSTELLUNGSDATUM" und "WICHTIGE DOKUMENTE" prangte. Letztlich ging es darin nur um eine Werbeschrift eines Münzkontors, die zur Bestellung von Münzen animieren sollte. Zunächst hatte er gedacht, es handele sich um ein wichtiges amtliches Schreiben. Diese Annahme ist ihm letzte Woche zum Verhängnis geworden. Wieder erhielt er einen gelben Brief mit dem Aufdruck "FÖRMLICHE ZUSTELLUNG", den er zunächst achtlos beiseite legte und der dann in Vergessenheit geriet. "Das war ein Fehler", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "denn bei diesem Brief handelte es sich um den Mahnbescheid eines Amtsgerichtes, gegen den Winfried D. nun keinen Einspruch eingelegt hatte und der Antragsteller zwischenzeitlich einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat."
Mit der Änderung des Zustellrechtes im Sommer 2002 wurde neu geregelt, dass zuzustellende Schriftstücke durch die Post im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten als zugestellt gelten, wenn der Postbote weder die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, noch einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung angetroffen hat. Damit beginnen Fristen, konkret hier die Widerspruchsfrist, gegen den Mahnbescheid zu laufen.
Sachsens Verbraucherschützer raten daher, bei der Flut der häufig eingehenden Werbepost dennoch sorgfältig darauf zu achten, ob sich dazwischen nicht doch wichtige amtliche Schriftstücke befinden. Diese achtlos in den Papierkorb zu werfen, kann für den Betroffenen böse juristische Folgen mit sich bringen.
Es kann so weit gehen, dass plötzlich ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und aus einem Vollstreckungsbescheid die Pfändung betreiben will.
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