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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

15.11.2005
Juristisches Aus für falsche Gewinnversprechen

Bundesgerichtshof erklärt langjährige Betrugsmasche für sittenwidrig

Der in dem Warenkatalog in Aussicht gestellte Gewinn klang verlockend. Weil man ihn schon für eine Warenbestellung von geringem Wert einfach so dazu bekommen sollte, zögerte Annie M. nicht lange mit dem Abschicken der Bestellung. Was sie erhielt, war die bestellte Ware zusammen mit dem Hinweis, für den Gewinn sei noch eine weitere Bestellung notwendig. Annie M. bestellte wieder und wieder, jedes Mal von dem Versprechen des Anbieters geleitet, nächstes Mal erhalte sie den Gewinn tatsächlich. Von einem Gewinn sah sie jedoch nie etwas. Stattdessen flatterte ihr, nachdem sie sich weigerte, die bestellten Waren zu bezahlen, ein Mahnbescheid ins Haus.

Dieser in den vergangenen Jahren weit verbreiteten Betrugsmasche hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt. „Kaufverträge, die durch falsche Gewinnversprechen veranlasst werden, sind sittenwidrig und deshalb nichtig“, fasst die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich, das Urteil zusammen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter der betroffenen älteren Dame binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zugesandt, deren Erfüllung von Bestellungen abhängig gemacht wurde. Das höchste Gericht hat sein Sittenwidrigkeitsurteil damit begründet, dass auf diese Weise Entscheidungsfreiheit und Beurteilungsfähigkeit der Frau geschwächt und ihre geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt worden seien (Az. VIII ZR 299/04).

Die Verbraucherschützerin rät, auf solcherlei Gewinnversprechen gar nicht erst einzugehen. Denn dass es wie in dem entschiedenen Fall gar nicht zur Übergabe eines Gewinns kommt, ist keine Seltenheit. Auch wenn man Gewinne inzwischen gerichtlich einklagen kann, ist kaum eine Forderung tatsächlich durchsetzbar. Wer nur aufgrund eines Gewinnversprechens Waren erworben hat und diese nicht bezahlt, sollte sich zur Wehr setzen, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro zur Zahlung bedrängt wird. Selbst wenn bereits ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid in der Welt ist, ist noch nicht alles zu spät, entschied jüngst das Amtsgericht Fürstenfeldbruck und erklärte selbst die Zwangsvollstreckung aus einem derartigen Vollstreckungsbescheid für unzulässig (Az. 3 C 913/05, nicht rechtskräftig). „Bis zum Vollstreckungsbescheid sollte man es jedoch nicht kommen lassen und einem vorher ergehenden Mahnbescheid unbedingt widersprechen, denn was die Vollstreckung aus einem materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid angeht, ist die Auffassung des BGH nicht so verbraucherfreundlich“, so Bettina Dittrich.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link200423A.html