Verbraucherzentrale Sachsen gibt rechtliche Tipps rund um den Tierkauf
Ein neues Haustier bereitet meist sehr viel Freude. Was aber ist, wenn das Tier bereits kurz nach dem Kauf krank wird? Frischgebackene Tierbesitzer stellen sich dann zu Recht die Frage nach möglichen Ansprüchen gegen den Verkäufer.
Das Bürgerliche Recht gibt dem Käufer einer mangelhaften Sache zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Die für Sachen geltenden Gewährleistungsregeln sind dabei in gleicher Weise auf den Kauf eines Tieres anzuwenden. „Wer ein Tier erworben hat, das bald nach dem Kauf Krankheitssymptome aufweist, hat also grundsätzlich die gleichen Rechte wie etwa beim Kauf einer Waschmaschine“, weiß Bettina Dittrich, die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Voraussetzung für einen Anspruch gegen den Verkäufer ist aber, dass die Erkrankung bereits bei der Übergabe des Tieres vorgelegen hat. Diesen oftmals schwierigen Nachweis erleichtert das Gesetz, wenn ein Verbraucher das Tier von einem Unternehmer erwirbt und die Erkrankung innerhalb eines halben Jahres seit Übergabe auftritt. In diesem Falle wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat, es sei denn, es handelt sich um eine Infektionskrankheit. Als Unternehmer kann dabei auch ein Hobbyzüchter gelten, zumindest wenn er Jungtiere in größerem Umfang verkauft. Eine Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls ist für die Unternehmereigenschaft nicht notwendig.
Bevor der Käufer einer mangelhaften Sache Ansprüche etwa auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen kann, muss er nach den gesetzlichen Bestimmungen zunächst den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache auffordern. Dass dies gleichermaßen für den Tierkauf gilt, hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt (AZ. VIII ZR 1/05). „Auch wer ein Tier gekauft hat, das plötzlich krank wird, muss sich grundsätzlich zunächst an den Verkäufer wenden und sollte sich mit dem Tier aus Kostengründen nicht sofort zum Tierarzt begeben“, erläutert die Verbraucherschützerin. Im Rahmen seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung muss der Verkäufer die tierärztlichen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten tragen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Behandlung des kranken Tieres keinen Aufschub duldet. Bedarf das Tier nach dem Ermessen des Käufers einer sofortigen ärztlichen Behandlung, darf der Käufer unmittelbar den Tierarzt aufsuchen und anschließend die anfallenden Kosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.
Neben den Gewährleistungsansprüchen kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn der Verkäufer die Erkrankung des Tieres zu verschulden hat. Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch kürzlich in einem Fall abgelehnt, in dem die Erkrankung genetisch bedingt war, weil den Verkäufer hierfür kein Verschulden treffe (Az. VIII ZR 281/04).
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