Kreditinstitut haftet bei Sorgfaltspflichtverletzung
Gerade jetzt in der Adventszeit ist im Gedränge von Weihnachtsmärkten die Gefahr von Maestro- und Kreditkartendiebstählen groß. Deshalb sollten Verbraucher die Zahlungskarten wie ihren Augapfel hüten. Ist die Karte dennoch in die falschen Finger geraten und wurde Geld vom Konto abgehoben, müssen sich die Betrogenen von den Banken und Sparkassen regelmäßig erst einmal den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Dies trifft jedoch bei Weitem nicht immer zu. Im Gegenteil: Es kommt auch immer wieder vor, dass Mitarbeiter der Kreditinstitute ihre Sorgfaltspflichten verletzen und dadurch dem Kunden ein Schaden entsteht.
Es geht dabei um die Barauszahlung am Bankschalter unter Vorlage der Maestrokarte. Sachsens Verbraucherschützern ist bekannt, dass Bankangestellte von denjenigen, die Geld ausgezahlt haben möchten, nicht einmal immer eine Personenidentifikation an Hand eines Ausweises vorgenommen haben. Als Legitimation genügte die fremde Geldkarte. Somit ein kinderleichtes Spiel für Betrüger. „Bei einem solchen grob fahrlässigen Verhalten der Bank bleibt der Verbraucher nicht auf dem Schaden sitzen“, macht Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam. So haben es vor Jahren auch schon Richter am Amtsgericht Frankfurt/M. gesehen.
Nun kommt es aber auch vor, dass die Betrüger die Maestrokarte gleich zusammen mit dem Personalausweis stehlen, etwa wenn dem Opfer die gesamte Handtasche geraubt wird. Dann werden zur Auszahlung am Bankschalter zumeist beide Dokumente vorgelegt. In einem solchen Fall versuchen Geldhäuser erst recht die Haftung auf die Betrogenen abzuwälzen. Richter des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 3 O 126/05 rk.) machten hier aber einen Strich durch die Bankrechnung. In dem Urteil heißt es, die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht gravierend verletzt, als sie dem falschen Kunden ohne weitere Sicherheit neben der Ansicht des ebenfalls gestohlenen Personalausweises das Geld ausgezahlt hatte. Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass es keine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und Maestrokarte gibt.
Opfer von Kartenmissbrauch, sollten sich hinsichtlich der Haftung über die Rechtslage bei den sächsischen Verbraucherschützern beraten lassen.
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