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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.12.2005
Weihnachtsgeld bei Pfändung geschützt

Betroffene müssen sich aber um Pfändungsschutz kümmern

Wenn im November oder Dezember Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, können sich auch von Pfändungen betroffene Arbeitnehmer darüber freuen. Bis zu 500 Euro verbleiben bei ihnen und müssen nicht an die Gläubiger abgeführt werden. Damit wird berücksichtigt, dass in der Weihnachtszeit generell erhöhte finanzielle Ausgaben anfallen. Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist, dass das Weihnachtsgeld regelmäßig, d.h. schon seit Jahren, vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Das Oberlandesgericht Köln hat schon im Jahr 2001 bestätigt, dass regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld zu den wiederkehrenden Einkünften des Schuldners gehört und somit auch der Freibetrag nach § 850 k der Zivilprozessordnung gewährt werden müsse. Allerdings tritt der Schutz dieses unpfändbaren Betrages nicht automatisch ein.
Existiert eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber, liegt es in dessen Verantwortung, den unpfändbaren Teil des Lohnes - und damit auch des Weihnachtsgeldes - an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Wird der Lohn auf ein gepfändetes Konto überwiesen, so muss der Schuldner beim zuständigen Vollstreckungsgereicht einen Freigabeantrag für den unpfändbaren Teil seines Lohnes stellen. Für den Fall der Zahlung von Weihnachtsgeld ist der Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Teils des Weihnachtsgeldes auszudehnen.

Wer weitere Informationen zu diesem Thema benötigt, sollte sich an eine der Kommune, den Wohlfahrtsverbänden oder der Verbraucherzentrale zugehörigen Schuldnerberatungen wenden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link200918A.html