Ein lückenlos geführtes Bonusheft ist bares Geld wert!
Das Jahr neigt sich dem Ende und es wird voll in den Zahnarztpraxen. Nicht etwa der vermehrte Konsum an Süßigkeiten in der Weihnachtszeit erhöht das Interesse an einem Besuch beim Zahnarzt, sondern der fehlende Stempel im Bonusheft.
Denn ein lückenlos geführtes Bonusheft ist bares Geld wert. Darauf macht die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam. Das macht sich bemerkbar, wenn Zahnersatz, wie z.B. eine Krone oder eine Brücke, notwendig wird. Dann erhöht sich der von der Krankenkasse gezahlte Festzuschuss zum Zahnersatz beträchtlich.
Normalerweise zahlt die gesetzliche Krankenkasse 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung – den so genannten befundorientierten Festzuschuss. Ist aber anhand des Bonusheftes nachweisbar, dass man in den letzten fünf Jahren mindestens einmal jährlich beim Zahnarzt zur Kontrolluntersuchung war, so erhöht sich die Zuzahlung der Krankenkasse um 20 Prozent. Kann man den jährlichen Zahnarztbesuch in den vergangenen zehn Jahren belegen, so steigt die Zuzahlung sogar um 30 Prozent.
Dieser Bonus geht verloren, sobald auch nur ein Stempel im Bonusheft fehlt. Die Kasse gewährt ihn erst dann wieder, wenn für mindestens fünf bzw. zehn Jahre in Folge der Bonusstempel vorliegt.
Für den Eintrag im Bonusheft müssen Erwachsene einmal im Jahr ihren Zahnarzt aufsuchen, Jugendliche einmal pro Kalenderhalbjahr. Bei einer Kontrolluntersuchung ohne Behandlung wird bei Erwachsenen die Praxisgebühr von 10,00 € nicht fällig.
War man in diesem Jahr schon beim Zahnarzt und hat lediglich vergessen, das Bonusheft abstempeln zu lassen, so sollte man schleunigst nachstempeln lassen.
Wenn das Bonusheft verloren gegangen ist, so stellt der Zahnarzt ein neues Bonusheft aus. Anhand der Patientenakte kann der Zahnarzt die Termine der vergangenen zehn Jahre nachtragen und abstempeln, vorausgesetzt, man war stets beim gleichen Zahnarzt.
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