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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

28.12.2005
Zuzahlungsbefreiung für 2006 im Voraus

Befreiungsausweise gelten nur bis zum Ende des Kalenderjahres

Mit der Gesundheitsreform zu Beginn des Jahres 2004 wurden die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. So wurde u.a. auch festgelegt, dass für verschreibungspflichtige Medikamente eine Zuzahlung von 10 % des Medikamentenpreises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € zu leisten ist.
Um sozial Schwächere oder Versicherte, die regelmäßig einen Arzt aufsuchen müssen und kontinuierlich Medikamente verordnet bekommen bzw. medizinische Leistungen in Anspruch nehmen müssen, nicht zu benachteiligen, gibt es die Zuzahlungsbefreiung. „Erteilte Befreiungsausweise gelten aber immer nur bis zum Ende eines Kalenderjahres“, informiert Ulrike Dzengel von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Wenn die jährlichen Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt überschritten haben, erhält der Versicherte einen Befreiungsausweis. Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, können bei Zuzahlungen über 1 % der Einnahmen zum Lebensunterhalt schon befreit werden.
Derartige Zuzahlungsbefreiungen werden nicht automatisch von der Krankenkasse erteilt. Man erhält sie auf Antrag unter Beilegung der Nachweise über die Einnahmen zum Lebensunterhalt aus dem Vorjahr und der Quittungen über geleistete Zuzahlungen.
Das Sammeln von Belegen ist für Versicherte, die viele Zuzahlungen für ihre medizinische Versorgung leisten müssen, sehr aufwändig und mühselig.
Für Patienten, bei denen aufgrund ihrer Erkrankung und der Bruttoeinnahmen weitestgehend sicher ist, dass sie im Jahr 2006 die Belastungsgrenze von 1% (bei chronisch Kranken) bzw. von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten werden, bieten einige Krankenkassen, wie z.B. die AOK Sachsen oder die BARMER, die Befreiungskarte zur Vorausbefreiung an. Damit ist der Versicherte nicht nur von der Zuzahlung befreit, sondern auch vom lästigen Sammeln der Belege.
„Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte den Betrag in Höhe der Belastungsgrenze bereits im Voraus - meist am Anfang des Jahres - an die Krankenkasse zahlt“ weiß die Verbraucherschützerin. Wenn sich Versicherte diese Vorauszahlung nicht leisten können, gewähren einige Kassen auf Nachfrage eine Ratenzahlung.
Die Festsetzung der Belastungsgrenze für das kommende Jahr erfolgt von den Kassen unter dem Vorbehalt des Widerrufes, denn erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres kann die wirkliche Belastungsgrenze ermittelt werden. Ändern sich z.B. im laufenden Jahr die Einkommensverhältnisse können sich Rückzahlungen oder Nachzahlungen ergeben.
Jeder muss deshalb für sich entscheiden, ob er dieses Angebot seiner Krankenkasse nutzen will.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link201233A.html